Auf den Punkt gebracht:
– Notfallpatienten in der Schweiz werden mit einer Hilfsfrist von 15 Minuten von professionellen Rettungskräften versorgt; in Agglomerationen kann in der Regel eine Hilfsfrist von zehn Minuten eingehalten werden.
-– Ausgebildete Rettungssanitäter sollen bei entsprechender Indikation durch Notärzte mit FA «Präklinische Notfallmedizin» (Notarzt/Notärztin SGNOR) unterstützt werden.
-– Die medizinische Verantwortung jedes schweizerischen Rettungsdienstes liegt beim Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, der über einen FA «Präklinische Notfallmedizin» (Notarzt/Notärztin SGNOR) verfügt.
– Notfallpatienten mit speziellen Krankheitsbildern oder Verletzungsmustern sollen direkt in für sie geeignete Zielspitäler transportiert werden; dies ist politisch im Rahmen der HSM-Entscheide für Stroke-, Verbrennungspatienten, Polytrauma oder schweres SHT entschieden worden.
– Der IVR ist in der Schweiz die Richtlinien- und Zertifizierungsinstanz für Rettungsdienste und Sanitätsnotrufzentralen.
– Die Weiterbildung zum Notarzt wird von der SGNOR geregelt; ausserhalb der Weiterbildungsinstitutionen sollen Notfallpatienten nur von Notärzten mit gültigem Fähigkeitsausweis versorgt werden.
– Für ein sinnvolles Qualitätsmanagement im Rettungswesen werden Outcome-Daten benötigt. Anonymisierte Datenbanken sind für spezielle Patientengruppen im Aufbau. Diese Register sollen institutionell verankert sein und die Daten auf gesamtschweizerischer Basis erheben.