Erste Durchführung nur zu statistischen Zwecken

Erste Durchführung nur zur statistischen Zwecken: Erhebung MAS des BFS weiterhin erfolgreich

FMH
Ausgabe
2017/17
DOI:
https://doi.org/10.4414/saez.2017.05580
Schweiz Ärzteztg. 2017;98(17):515–516

Affiliations
Dr., Sektionschef Gesundheitsversorgung, Bundesamt für Statistik, Neuenburg

Publiziert am 26.04.2017

Die erste Erhebung «Strukturdaten Arztpraxen und ambulante Zentren (MAS) 2015» des Bundesamtes für Statistik BFS wurde am 15. November 2016 erfolgreich gestartet. Insgesamt werden 18 723 Unternehmen befragt, welche sich in rund 90% Einzelunternehmen, 7% Aktiengesellschaften sowie 3% GmbH und weitere Rechtsformen aufteilen. Davon entfallen rund zwei Drittel der Fragebogen auf die deutsche, 30% auf die französische und schliesslich 5% auf die italienische Sprache. Die Erhebung ist für alle Arztpraxen und ambulanten Zentren in der Schweiz obligatorisch. Das BFS hat die aktuelle Erhebung bis am 21. April 2017 verlängert.

Klare Rechtslage

Die aktuell laufende erste Erhebung erfolgt ausschliesslich zu statistischen Zwecken gemäss Bundesstatistik­gesetz und Art. 23 KVG zur Beurteilung der Funktions- und Wirkungsweise des Gesetzes nach den Grund­­­-
lagen des BStatG. Den Grundsätzen der statistischen Arbei­t des BFS entsprechend, werden aus der ersten Er­hebung nur anonymisierte Daten veröffentlicht, die keinerlei Rückschlüsse auf einzelne Praxen zulassen. Dieses Vorgehen hat sich schon in den beiden MARS-Teilprojekten «Strukturdaten Spital ambulant» (2014) sowie «Patientendaten Spital ambulant» (2015) bewährt.
Die rechtliche Basis für die laufende Erhebung «Strukturdaten Arztpraxen und ambulante Zentren» ist ge­geben, und es bestehen – im Gegensatz zu anderslautenden Äusserungen – keine Unklarheiten zu den rechtlichen Grundlagen. Das BFS hat an der FMH-Ärztekammer vom 27. Oktober 2016 in Anwesenheit des EDÖB darüber informiert. Die Verwendung bzw. die Weitergabe der Daten aus der ersten Erhebung für andere als statistische Zwecke ist nicht erlaubt. Dies kann auch nachträglich nicht geändert werden, weil der Erhebungszweck vor dem Start festgelegt sein muss und im Fragebogen entsprechend dokumentiert ist.
Am 20. März 2017 veröffentlichte das BFS das Bear­beitungsreglement gemäss Art. 30c KVV. Das Bearbeitungsreglement zur Umsetzung Art. 59a KVG gilt für die zukünftigen Erhebungen, welche dann auch zu aufsichtsrechtlichen Zwecken erfolgen werden, und hat für die aktuelle Erhebung keine Gültigkeit und keinen Einfluss.

Konstruktive Zusammenarbeit BFS 
und FMH

Um den Aufwand für die Leistungserbringer möglichst gering zu halten, haben das BFS und die FMH mit ihren Partnern Ärztekasse und NewIndex und der KKA frühzeitig den gemeinsamen Dialog gesucht. Im Rahmen der konstruktiven Zusammenarbeit steht den Leistungserbringern eine Schnittstelle für die Datenübernahme aus den bestehenden Datensammlungen von NewIndex, RoKo und doctorfmh.ch zu Verfügung. So konnte der zeitliche Aufwand zum Ausfüllen des Fragebogens dank der gemeinsamen Zusammenarbeit der Ärzteschaft mit dem BFS auf rund 90 Minuten reduziert werden.

Die Erhebung MAS leistet einen wichtigen Beitrag zum Verständnis der Gesundheitsversorgung der Schweiz

Die Datenlage im schweizerischen Gesundheitswesen weist im ambulanten Bereich, welcher rund ein Drittel der Gesundheitskosten ausmacht, bedeutende Lücken auf. Mit der Erhebung «Strukturdaten Arztpraxen und ambulante Zentren (MAS)» werden künftig statistische Grundlagen zur Verfügung stehen, welche neu eine systematische datenbasierende Sicht auf den ambulanten Sektor erlauben. Dabei stehen nicht die einzelnen Ärztinnen und Ärzte im Fokus der Erhebung, sondern die Unternehmen und deren Standorte (Point of Care).
Diese Betrachtungsweise ist für den ambulanten Bereich neu und trägt dem Umbruch weg von der althergebrachten Einzelarztpraxis hin zu Gruppenpraxen unterschiedlicher rechtlicher Organisationsformen, Ärztezentren, Ketten von Arztpraxen und juristisch von Spitälern abgekoppelten Ambulatorien Rechnung.
Damit verbunden ist die notwendige Klärung der Grundgesamtheit der zu befragenden Arztpraxen und ambulanten Zentren. Die Erhebung MAS basiert auf dem Betriebs- und Unternehmensregister BUR, welches eng mit dem Unternehmensregister (UID) des BFS gekoppelt ist. Das UID verwendet für selbständig erwerbende Ärzte und Ärztinnen das Medizinalberufe­register (MedReg) als Branchenregister. Das MedReg wird durch die Gesundheitsämter der Kantone im Rahmen der Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen bewirtschaftet.
Als erstes wichtiges Resultat wird die Erhebung MAS ermöglichen, die Gesundheitsversorgungslandschaft der Schweiz besser zu beschreiben und zu verstehen – und nicht «nur» Ärztinnen und Ärzte zu zählen. Die Gesundheitsversorgung im ambulanten Sektor kann heute nur ungenügend überblickt und verstanden werden, der rasche Wandel noch weniger. Der Zweck der Erhebung ist es, einen Gesamtüberblick über den ­ambulanten Sektor und dessen Funktionsweise zu schaffen, der auf Fakten basiert, und damit zum Beispiel einen Beitrag für gute Versorgungslösungen oder Tarife in der Gesundheitsversorgung zu leiste­n. Hierfür werden Angaben zur Infrastruktur und Praxis­grösse, zu Finanzen und Personal erhoben. Das ärztliche Personal wird vor der Übermittlung an das BFS anonymisiert. Das nichtärztliche Personal wird aggregiert erhoben.
Ziel ist es zudem, in weiteren Schritten die Wechselwirkungen zwischen dem stationären und dem ambulanten Sektor abbilden zu können – um beispielsweise zu analysieren, ob und wie die in der Strategie «Gesundheit 2020» vorgesehenen Massnahmen zur Stärkung der ambulanten Versorgung greifen.
Das BFS bedankt sich bei allen Arztpraxen und ambulanten Zentren, die ihre Daten bereits geliefert haben, und weist auf die Nachfrist bis Ende Mai 2017 hin.
Dr. Jacques Huguenin
Bundesamt für Statistik BFS
Sektion Gesundheitsversorgung GESV
Espace de l’Europe 10
CH-2010 Neuchâtel
Tel. 058 463 66 14
jacques.huguenin[at]
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