Was lange währt …

Das Medizinalberufegesetz (MedBG) tritt am 1.1.2018 in Kraft

FMH
Ausgabe
2017/5152
DOI:
https://doi.org/10.4414/saez.2017.06295
Schweiz Ärzteztg. 2017;98(5152):1727–1728

Affiliations
a Rechtsanwalt, Geschäftsführer des SIWF; b Fürsprecher, Abteilungsleiter Rechtsdienst FMH

Publiziert am 20.12.2017

Am 1.1.2018 tritt das revidierte Medizinalberufegesetz (MedBG) endgültig in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf in der Schweiz nur noch dann ausüben, wenn sie im Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen sind. Gleichzeitig müssen alle berufstätigen Ärztinnen und Ärzte über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügen. Für Inhaber von eidgenössischen oder von der Medizinalberufekommission (MEBEKO) formell anerkannten EU-Diplomen bzw. Weiterbildungstiteln besteht kein Handlungsbedarf. Ihre Diplome und Sprachkenntnisse werden automatisch im Register eingetragen.
Bald sind drei Jahre vergangen, seit die eidgenössischen Räte am 20. März 2015 die Revision des Medi­zinalberufegesetzes (MedBG) definitiv verabschiedet haben. Dank der Unterstützung durch die anderen im MedBG reglementierten Berufe ist es der FMH und dem SIWF gelungen, zwei wichtige Anliegen für den Patientenschutz zu verankern: Einerseits müssen Ärztin­nen und Ärzte vor Aufnahme einer beruflichen ­Tätigkeit in der Schweiz im offiziellen Medizinal­beruferegister (MedReg) registriert sein, und andererseits müssen sie die für die jeweilige Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse nachweisen. Der Bundes­rat hat die notwendigen Ausführungsverord­nungen inzwischen erlassen, und das Bundesamt für Gesundheit hat die wichtigsten Informationen für die konkrete Umsetzung auf der Website publiziert.

1. Registrierung des Arztdiploms

Wer in der Schweiz ab dem 1.1.2018 neu eine ärztliche Tätigkeit aufnehmen will, muss sich zwingend im ­MedReg eintragen lassen, bevor er mit der Tätigkeit ­beginnt.
Wer über ein eidgenössisches Arztdiplom oder über ein von der MEBEKO formell anerkanntes EU-Arzt­diplom verfügt, hat keinen Handlungsbedarf, weil diese Diplome automatisch ins MedReg eingetragen werden.
Handlungsbedarf besteht für Inhaberinnen und In­haber von
– EU-Arztdiplomen, welche sie von der MEBEKO noch nicht haben anerkennen lassen;
– nicht anerkennbaren ausländischen Arztdiplomen. Ein solches Diplom wird nach Überprüfung nur dann ins MedReg eingetragen, wenn es
– im Ausstellungsstaat zur Ausübung des Arztberufes unter fachlicher Aufsicht berechtigt und
– auf einer Ausbildung von mindestens sechs Jahren Vollzeitstudium oder 5500 Stunden theore­tischen und praktischen Unterrichts an einer ­Universität oder einer Hochschule mit anerkanntem gleichwertigem Niveau beruht.
Wer die Bedingungen für die Registrierung nicht ­erfüllt erhält eine negative Verfügung. Wer das eidg. Diplom erwerben will, muss ein Gesuch an die ­MEBEKO stellen, welche anschliessend die Voraussetzungen für den Erwerb des eidgenössischen Arztdiploms festlegt.
Übergangsregelung: Wer mit einem ausländischen Arztdiplom bereits vor dem 1.1.2018 als Arzt in der Schweiz tätig war, hat zwei Jahre Zeit, sein Diplom von der MEBEKO anerkennen bzw. überprüfen zu lassen.
Der zuständige Kanton kann Disziplinarmassnahmen ergreifen gegen Personen, welche den Arztberuf ausüben ohne im MedReg eingetragen zu sein. Arbeit­geber sind verpflichtet, bei der Anstellung zu prüfen, ob die einzustellende Person im MedReg eingetragen ist. Wer einen nicht registrierten Arzt beschäftigt, kann mit Busse bestraft werden.

2. Registrierung der Sprachkenntnisse

Wer den Arztberuf in der Schweiz ausübt, muss über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen. Welche Sprache und welches Niveau erforderlich sind, hängt von der kon­kreten Tätigkeit ab und wird vom Arbeitgeber im Einzelfall bestimmt. Das Mindestniveau ist das im gemein­samen europäischen Referenzrahmen für Sprachen definierte Niveau B2.
Ärztinnen und Ärzte, welche privatwirtschaftlich in ­eigener fachlicher Verantwortung ihren Beruf ausüben, benötigen eine kantonale Berufsausübungsbewilligung (BAB). Die zuständige Gesundheitsdirektion erteilt die BAB nur dann, wenn die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons nachgewiesen sind (mindestens Niveau B2).
Auf Antrag werden alle Sprachen eingetragen, für die mindestens das Niveau B2 nachgewiesen wird. Als Nachweis dienen international anerkannte Sprachdiplome (nicht älter als sechs Jahre), ein in der entsprechenden Sprache erworbener Aus- oder Weiterbildungsabschluss oder Arbeitserfahrung in der entsprechenden Sprache von drei Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre.
Sprachkenntnisse von bereits im MedReg registrierten Ärztinnen und Ärzten werden automatisch eingetragen (entsprechend dem mit Arztdiplom bzw. Weiter­bildungstitel ausgewiesenen Abschluss).
Absolventen und Absolventinnen der eidgenössischen Arztprüfung erhalten auch in Zukunft automatisch die Sprache eingetragen, in der sie die Ausbildung absolviert haben.

3. Änderungen bei Berufsausübungs­bewilligung und Haftpflichtversicherung

Neu verlangt das MedBG ab 1.1.2018, dass auch angestellte Ärztinnen und Ärzte über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen müssen, wenn sie «privat­wirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung», also als Arbeitnehmer in Gruppenpraxen, HMO etc., täti­g sind.1 Auch in Zukunft regelt hingegen allein das kantonale Gesundheitsrecht, für welche Funktionen im ­öffentlichen Spital eine Berufsausübungsbewilligung vorgeschrieben ist.
Ab 1.1.2018 fällt zudem die Möglichkeit weg, statt ei-
ner adäquaten2 Berufshaftpflichtversicherungspolice «gleichwertige andere Sicherheiten zu erbringen».
Alle weiteren Informationen finden Sie auf der Website des BAG unter www.bag.admin.ch → Themen → Berufe im Gesundheitswesen → Medizinalberufe → Revision des Medizinalberufegesetzes (MedBG).

Für weiterführende Fragen

Bundesamt für Gesundheit BAG
MEBEKO
Geschäftsstelle Ressort Ausbildung
CH-3003 Bern
Tel. 058 462 94 83
mebeko-ausbildung[at]bag.admin.ch

Christoph Hänggeli
ch[at]@fmh.ch

Hanspeter Kuhn
lex[at]@fmh.ch