Sitzung vom 19. Oktober 2017

Nachrichten aus dem Zentralvorstand

FMH
Ausgabe
2018/0102
DOI:
https://doi.org/10.4414/saez.2018.06311
Schweiz Ärzteztg. 2018;99(0102):8

Affiliations
Kommunikationsspezialistin, Abteilung Kommunikation der FMH

Publiziert am 03.01.2018

Zulassungssteuerung – Die Stossrichtung und die Massnahmen der bundesrätlichen Vernehmlassungsvorlage zur Neuregelung der Zulassungssteuerung ­tragen weder zur Kostendämpfung noch zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung bei. Der bundesrät­liche Vorschlag führt zu einem unverhältnismässigen, administrativen Bewilligungs- und Kontrollapparat. Insbesondere kritisch beurteilt der Zentralvorstand folgende drei Punkte: 1. Die Ärztedichte ist gemäss dem Helsana Report 2016 als Mengen- und Steuerungsinstrument ungeeignet, denn zwischen Ärztedichte und ärztlichen Leistungen am Patienten besteht keine Korrelation. 2. Der Bundesrat verwirft das seit 2013 geltende, wirksame und einfach nachzuweisende Qualitätskriterium, wonach Ärztinnen und Ärzte mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben müssen. 3. Der Bundesrat sieht eine Wartefrist von zwei Jahren nach Beendigung der Aus- und Weiterbildung sowie eine theoretische Prüfung in Bezug auf die notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems vor. Die FMH hält an ihren drei kumulativ zu erfüllenden Qualitätskriterien (3-jährige ärztliche Tätigkeit in der für die Zulassung beantragten Fachdisziplin, Fortbildungsnachweis, Sprachkompetenz) für die Zulassung fest. Diese sind einfach anwendbar, und deren Wirksamkeit ist nachgewiesen.
Verordnung zum Heilmittelgesetz – Am 18. März 2016 hat das Parlament die zweite Etappe der Revision des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz [HMG]) verabschiedet. Aufgrund der zahlreichen Änderungen ist auch das Verordnungsrecht umfassend zu revidieren. Der Zentralvorstand bewertet die Umsetzung auf Verordnungsstufe in weiten Teilen als gelungen, nicht aber was die Regulierung der geldwerten Vorteile und die Abgabe von Arzneimitteln der Kategorie B durch die Apotheker betrifft. Das Parlament wollte Anreize zur Gewährung von Rabatten setzen, mit dem Verordnungsentwurf liegt nun aber ein bürokratisches Regelwerk vor, der zudem in einzelnen Artikeln klar über den gesetzlichen Auftrag hinausgeht. Dies führt zu weniger statt mehr Anreizen. Der Zentralvorstand hält weiter fest, dass es keine anerkannten Algorithmen hinsichtlich der Abgabe verschreibungspflichtiger Humanarzneimittel der Abgabekategorie B durch Apotheker ohne Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung gibt. Im Verordnungsentwurf fehlen die betreffenden Indikationen und die Liste der Arzneimittel. Dies führt dazu, dass sich die FMH nicht mehr wird dazu äussern können, wenn das Departement die Inhalte später regelt. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Antibiotikaresistenzstrategie durch eine erweiterte, unkoordinierte, nicht ärztlich verschriebene Antibiotikaabgabe unterlaufen wird. Eine Abgabe von Antibiotika auf einer schlechteren dia­gnostischen Grundlage und mit inadäquater Berücksichtigung von Begleiterkrankungen ist zu vermeiden. Wie Zahlen aus dem europäischen Umfeld belegen, führt dies zu einer Zunahme von Antibiotikaresistenzen. Die Schweiz würde ihre aktuell gute Position verlieren.
Verordnung zum elektronischen Patientendossier – Der Anhang 4 der Verordnung des Eidgenössischen ­Departements des Innern EDI über das elektronische ­Patientendossier EPD regelt neu drei Austauschformate. Der Zentralvorstand begrüsst die Vorgaben für die technische Umsetzung der Austauschformate, welche sich nach den inhaltlichen Anforderungen der Interprofessionellen Arbeitsgruppe IPAG richten. Die definierten Austauschformate sind als Meilenstein für eine effiziente und patientenzentrierte Behandlungsführung im Kontext des EPD zu erachten. Die FMH weist jedoch auf die Gefahr hin, dass dadurch poten­tiell mehr sensible Daten der Patienten in einem Dokument erfasst werden, welche nicht mehr durch die ­Patienten kontrollierbar sind. Dies wird künftig einen enormen Aufwand seitens der Ärzteschaft generieren, den Schutz besonders schützenswerter Personendaten einzuhalten.
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