Personenfreizügigkeit in Europa und Sprache

Briefe / Mitteilungen
Ausgabe
2018/03
DOI:
https://doi.org/10.4414/saez.2018.06376
Schweiz Ärzteztg. 2018;99(03):62

Publiziert am 17.01.2018

Personenfreizügigkeit in Europa und Sprache

Brief zu: Hänggeli C, Kuhn H. Das Medizinalberufegesetz (MedBG) tritt am 1.1.2018 in Kraft. Schweiz Ärztezeitung. 2017;98(51–52): 1727–8.
Von Anfang an war für die Personenfreizügigkeit in der alten EWG strittig, ob von den begünstigten Personen Sprachkenntnisse verlangt werden dürfen. Vor allem für Ärzte, aber auch für die Angehörigen der anderen medizinischen Berufe und Hilfsberufe könnten berufsspezifische oder allgemeine Sprachkenntnisse als wünschenswert erachtet werden. Dass eine unterschiedliche Behandlung aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse vorgenommen werden kann, ist nicht bestritten. Dass Sprachkenntnisse nicht ohne weiteres verlangt werden dürfen, zeigt sich etwa am Beispiel, dass ein ausländischer Arzt eine im Aufnahmestaat ­lebende nationale Minderheit zu behandeln gedenkt. Der Juristische Dienst der Kommission jedenfalls erachtete zumindest die Voraussetzung allgemeiner Sprachkenntnisse als mit der Freizügigkeit unvereinbar. Ein weiteres Problem stellte sich mit Grossbritannien in Bezug auf die Commonwealth-Staaten. Als Kompromiss kam die Lösung heraus, dass die Mitgliedstaaten den begünstigten Personen die Möglichkeit eröffnen, in ihrem Interesse und im Patienteninteresse, die entsprechenden Sprachkenntnisse erwerben zu können. Nichtsdestotrotz muss der Migrant den Patienten abgeben an einen Arzt, der die Sprache versteht, sofern der Migrant Sprachprobleme hat (zu der gesamten Thematik s. meine Dissertation «Das Freizügigkeitsabkommen Schweiz EG: Auswirkungen auf die Berufe der Hu­manmedizin» an der Universität Fribourg/Schweiz).