Die zweite wichtige Kennzahl fehlt weiterhin: die Arbeitszeit – und sie wird nie objektiv

Briefe / Mitteilungen
Ausgabe
2018/15
DOI:
https://doi.org/10.4414/saez.2018.06638
Schweiz Ärzteztg. 2018;99(15):477

Publiziert am 11.04.2018

Die zweite wichtige Kennzahl fehlt weiterhin: die Arbeitszeit – und sie wird nie objektiv

Richtigerweise bezeichnet Dr. R. Bleuler das AHV-pflichtige Ärzteeinkommen als die wichtigste und vor allem nicht auf einer Selbstdeklaration beruhende Kennzahl, zudem erhoben an einem relativ grossen Kollektiv. Doch die ebenso wichtige Kennzahl, die gearbeitete Zeit, wurde bisher mit keiner Studie objektiv erfasst. Eine Selbstdeklaration kann man bei solch heiklen Fragen wie Einkommen pro Zeit nicht für voll nehmen. Eine Streuung zwischen 73 und 102% der Arbeitszeiten scheint denn auch unrealistisch klein angesichts der grossen Pensenunterschiede der vielen Teilzeit arbeitenden Ärzte und Ärztinnen; zudem kann man nicht annehmen, dass die Streuungen der Arbeitszeiten zwischen den Fachgebieten gleich seien – und alle diese ­Angaben beruhten bisher auf Selbstdeklara­tionen, zudem noch von nicht randomisierten kleinen Teilkollektiven (ROKO: unter 20%).
Eine objektive Arbeitszeitmessung wäre über Statistiken der verrechneten Behandlungs­zeiten möglich, allerdings nur für Leistungen 
zu Lasten der Sozialversicherungen, insbesondere der Krankenkassen, und nur für ­Leistungen (und Medikamente aus Selbstdispensation), die über die Versicherungen abgerechnet werden. Man würde also für Zeitleistungen die entsprechenden Zeiten und für Handlungsleistungen die dem TARMED zugrunde liegenden Zeiten addieren. Diese Totalzeiten, z.B. pro Kalenderjahr, könnte man dann innerhalb der Fachgruppen und zwischen den Fachgruppen vergleichen und vor allem auch zum Bruttoeinkommen aus diesen Sozialversicherungen in Beziehung setzen. Auch wenn es sicher Unterschiede im Verhältnis zwischen Brutto- und Nettoeinkommen zwischen den verschiedenen Fachgruppen gibt, hätte man Anhaltspunkte über gearbeitete Zeiten und könnte diese auch mit dem AHV-pflichtigen Einkommen (und nicht nur mit dem Bruttoeinkommen) der Fachgruppen vergleichen. Bei Ärzten und Ärztinnen mit einem wesentlichen Einkommensanteil aus privatärztlicher Tätigkeit oder als Angestellte wären zwar ­Vergleiche zwischen Arbeitszeiten und AHV-pflichtigem Einkommen mit diesem Vorgehen nicht möglich; das wäre aber nur bei ­einem kleinen Teil der praktizierenden Ärztinnen und Ärzte der Fall; der ganz überwiegende Teil könnte statistisch erfasst und verglichen werden.