SAMW Richtlinien zur Suizidbeihilfe – warum so reserviert?

Briefe / Mitteilungen
Ausgabe
2018/34
DOI:
https://doi.org/10.4414/saez.2018.17018
Schweiz Ärzteztg. 2018;99(34):1099

Publiziert am 22.08.2018

SAMW-Richtlinien zur Suizidbeihilfe – warum so reserviert?

Die Argumente gegen die neuen SAMW-Richtlinien zur Suizidbeihilfe mögen Ausdruck persönlicher Sicht und Motivation der wenigen aus dem FMH-Zentralvorstand sein. Den gesamtgesellschaftlichen Kontext, in dem wir Ärzte uns bewegen, bewegen müssen, bilden sie nicht ab. Zu jedem Leben gehört auch das Sterben. Meines Erachtens zurecht fordern viele unserer Patienten auch bei diesem Teil ihres Lebens Selbstbestimmung ein. Wenn wir als Ärzte dann diesen letzten Teil des Lebens ausklammern, dann betreuen wir einen Patienten halt eben nicht integral. Selbstverständlich ist dies erlaubt. Auch die neuen SAMW-Richtlinien erlauben es, die Gesetze schon gar. Indessen agierten alle diejenigen unter uns – und es sind deren viele –, die den Lebenssatten, denjenigen ohne eine kurzfristig zum Tode führende Krankheit, denen, nach deren urpersönlicher Auffassung, zu wenig zum Leben blieb, als dass sich dessen Fortsetzung für sie noch lohnte, agierten bisher also all diejenigen, die jenen zum selbst gewählten Tod verhalfen, gegen die SAMW, ­damit gegen die Standesregeln, und riskierten damit in letzter Konsequenz ihre Praxisbewilligung. Dass die neuen SAMW-Richtlinien diesen Missstand beheben, ist deren grösster Verdienst. Dass der Staat seine Kontrollaufgabe über die Verwendung tödlicher Mengen eines Barbiturates unangemessen an die Ärzte abschieben wollte und bei der Beurteilung der Wohlerwogenheit eines Suizidentschlusses einem «Jekami» Vorschub leistete, wie die Autoren behaupten, trifft ja eben ­gerade nicht zu: Wer könnte das subjektive Leiden, den Lebenskontext und die Urteilsfähigkeit (die «Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln») denn besser beurteilen als eben wir klinisch tätigen Ärzte? Es kann, muss aber ja im individuellen Fall wie gesagt nicht, vornehme Aufgabe unseres Standes sein, hier kompetent und verantwortungsvoll mitzuwirken. Die Forderung nach detaillierterer staatlicher Regelung der Sache ist fehl am Platz: Man kann mit Gesetzen und Richtlinien zu viel oder zu wenig regeln. Die Schweizerische Gesetzgebung zur Suizidbeihilfe und die neuen SAMW-Richtlinien dazu tun beides nicht: Sie sind so, wie sie jetzt sind, so geeignet wie ausreichend. Sie stimmen.
Dr. med. Hansjakob Nüesch, Seuzach