Sistierung der Zusammenarbeit mit der SAMW

Briefe / Mitteilungen
Ausgabe
2018/42
DOI:
https://doi.org/10.4414/saez.2018.17260
Schweiz Ärzteztg. 2018;99(42):1452

Publiziert am 17.10.2018

Sistierung der Zusammenarbeit mit der SAMW

Die neue Richtlinie der SAMW zum «Umgang mit Sterben und Tod» ist von der Ärztekammer unbedingt zurückzuweisen. Ausserdem ist unter den gegebenen Umständen eine Zusammenarbeit der ärztlichen Standesorganisation FMH mit der SAMW für die Schweizer Ärzte nicht mehr zumutbar. Es kann doch nicht sein, dass die SAMW die Ärzteschaft benutzt und mit diesen Richtlinien den Bundesrat umgeht, der sich 2011 gegen ein umfas­sendes Aufsichtsgesetz ausgesprochen und festgehalten hat, dass die Aufgabe des Staates in erster Linie der Schutz des Lebens vor Angriffen Dritter sei.
In den neuen «Medizin-ethischen Richt­linien» wird Beihilfe zum Suizid als mögliche ärztliche Handlung beschrieben; es wird dar­in unter 6.2.1 ausgesagt: «Bleibt nach sorg­fältiger Information und Abklärung ein selbstbestimmter Wunsch nach Suizidhilfe bestehen, kann ein Arzt aufgrund eines ­persönlich verantworteten Entscheides Suizidhilfe leisten.» Dieses Ansinnen ist eine Ungeheuerlichkeit und hat weder mit Medizin noch mit Ethik irgendetwas zu tun.
Arzt-Sein hat immer die Aufgabe, Leben zu schützen und Leben zu erhalten, dem kranken oder sterbenden Menschen Linderung zu verschaffen und mitmenschlichen Beistand zu leisten. Wenn der Arzt einem Todeswunsch eines Patienten nicht mehr mit menschlicher Zuwendung, Ermutigung und den angemessenen medizinisch-therapeutischen Massnahmen entgegentritt, sondern stattdessen darüber nachdenkt, ob die Voraussetzungen für einen assistierten Suizid gegeben seien, so ist das menschliche Kälte und Distanziertheit dem Patienten gegenüber. Der Patient wird das so interpretieren, dass sein Arzt ihn aufgegeben hat. Wie soll er da noch Vertrauen zu seinem Arzt haben können?
In jeder ärztlichen Tätigkeit, und nicht nur in der psychiatrisch-psychotherapeutischen, ist es immer die Pflicht und dankbare Aufgabe, einem Patienten mit Todeswunsch wieder Mut zum Leben zu geben.
Der Schutz der Unversehrtheit der Person und des menschlichen Lebens ist ein zentrales ­unveräusserliches Recht, welches vom Staat jedem Menschen garantiert wird. Beihilfe zum Suizid oder sogenannte «Suizidhilfe» ist unmenschlich und unethisch und widerspricht klar dem Hippokratischen Eid. Deshalb kann dies nie Teil des ärztlichen Berufes sein.