Damit der emeritierte Arzt nicht zum Bittsteller in der Apotheke wird...

Briefe / Mitteilungen
Ausgabe
2019/13
DOI:
https://doi.org/10.4414/saez.2019.17665
Schweiz Ärzteztg. 2019;100(13):466

Publiziert am 26.03.2019

Damit der emeritierte Arzt nicht zum Bittsteller in der Apotheke wird …

Die vielen Rückfragen aus allen Regionen der Schweiz nach der überraschenden Abschaffung der Zürcher «Seniorenbewilligung» für Ärztinnen und Ärzte nach Aufgabe ihrer ­Praxistätigkeit [1] erfordern Antworten und einen Zwischenbericht:
1. Die Rekurse gegen die Neuregelung haben dazu geführt, dass die Praxisänderung noch nicht rechtskräftig ist (aufschiebende Wirkung).
2. Die breite Konsternation über die administrative Willkür der Zürcher Gesundheitsdirektion hat dazu geführt, dass sich Betroffene, aber auch Kolleginnen und Kollegen aus der Aktivitas, zu einer «IG Seniorenärzte» zusammengeschlossen haben. Die Gründungsversammlung findet am 4. April 2019, 18 Uhr, im Rebbucksaal der ref. ­Kirche in 8307 Effretikon statt. https: //seniorenbewilligung.jimdofree.com – Anmeldung: ig.seniorenaerzte[at]gmail.com
Die Kernthesen der alten Seniorenbewilligung waren:
– Die ärztliche Leistung erfolgt kostenlos.
– Es sind nur Tätigkeiten erlaubt, welche ohne Praxisinfrastruktur erbracht werden können.
– Die Betreuung beschränkt sich auf die eigene Familie, das Umfeld und auf sich selbst.
– Die ausgelösten Kosten werden durch die obligatorische Krankenversicherung bezahlt, sofern diese kassenpflichtig sind.
Damit wurde klar formuliert, dass die Inhaber der Seniorenbewilligung nicht mehr im ­öffentlichen Gesundheitswesen berufstätig sind, aber ihr berufliches Wissen, Können und ihre Erfahrung gerne noch ihrem Umfeld zur Verfügung stellen möchten. Genau dies wird durch die Neuregelung verhindert, denn die betroffenen Zürcher Ärztinnen und Ärzte verlieren zurzeit ihre Legitimation, sie verlieren ihre ZSR-Nummer. Der Arzt ohne ZSR-Nummer besitzt keine Identität, er ist nicht mehr überprüfbar. Er wird zum Bittsteller in der Apotheke, da der Mitgliederausweis der FMH allein keine öffentlich-rechtliche Legitimation zur Rezeptur erlaubt. Die Krankenversicherung kann ohne Identifikationsnummer ein ärztliches Rezept nicht zuordnen und noch viel weniger bezahlen. Damit wird der Arzt zum medizinischen Laien degradiert. Er muss selbst für den Eigenbedarf seine Medikamente durch einen Kollegen rezeptieren lassen. Er kann seine Reiseapotheke nicht mehr mit wirksamen Notfallmedikamenten ergänzen und fällt als Helfer in der Not weg. Das ist entwürdigend, in gewissen Fällen auch peinlich.
Die Zürcher Gesundheitsdirektion bietet als Ersatz für die Seniorenbewilligung eine Berufsausübungsbewilligung für Ärzte ohne Praxis an. Sie macht den Arzt nach seinem Rückzug aus dem Berufsleben mit Federstrich wieder berufstätig, er darf gar wieder kassenpflichtige Rechnungen stellen. Sie unterstellt den Arzt im Ruhestand selbstredend wieder vollständig dem eidgenössischen Medizinalberufegesetz. Aber Art. 37 des MedBG gibt den Kantonen ausdrücklich Spielraum für Bewil­ligungen zu einer eingeschränkten Berufs­tätigkeit. Auch wurde einst in einem Gerichtsurteil festgehalten: Das MedBG darf einer laufenden Senioren-Praxisbewilligung mit eingeschränkter Tätigkeit nicht entgegenstehen. Die alte Regelung war wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich. Es lohnt sich für alle Kolleginnen und Kollegen, alte, kluge Standesrechte zu bewahren und gegen sinnfremde Willkür einer Administration auf­zustehen. Das ist keine Frage des Alters, aber zweifellos eine Aufgabe der Standesorgani­sationen.