Neues Reglement der aussergerichtlichen FMH-Gutachterstelle

FMH
Ausgabe
2019/38
DOI:
https://doi.org/10.4414/saez.2019.18209
Schweiz Ärzteztg. 2019;100(38):1252-1253

Affiliations
Dr. iur., Rechtsanwältin, Co-Leiterin FMH-Gutachterstelle

Publiziert am 18.09.2019

Für die Klärung des medizinischen Sachverhalts in einem Arzthaftungsfall kann bei der FMH-Gutachterstelle ein aussergerichtliches Gutachten beantragt werden. Um den aktuellen Bedürfnissen im Begutachtungsverfahren gerecht zu werden, hat die FMH-Gutachterstelle ihr Reglement einer Totalrevision unterzogen. Der vorliegende Beitrag legt den Fokus auf die neuen Angebote für Patienten, Anwälte und Versicherungen.
Hauptthema in einem Arzthaftungsfall ist die Frage, ob eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt und diese zum Gesundheitsschaden der Patientin oder des Patienten geführt hat. Darüber soll das medizi­nische Gutachten Aufschluss geben. Bei Unklarheiten zum medizinischen Sachverhalt ist die Experten­meinung unentbehrlich. Im Arzthaftungsrecht ist eine aussergerichtliche Einigung für die Parteien nicht nur aus Kostengründen von Vorteil, ein gerichtliches Verfahren ist immer auch eine Negativbelastung. Arzt­haftungsprozesse können Jahre dauern und sind geprägt von Beweisschwierigkeiten.

Totalrevision nach 17 Jahren

Das Reglement der Gutachterstelle wurde 1996 erlassen und mehrmals revidiert, zuletzt im Jahr 2002. Die Anwendung in der Praxis zeigte, dass das Reglement nun nach 17 Jahren einer Totalrevision bedarf. Um möglichst alle Interessen und Bedürfnisse bei der ­Revision zu berücksichtigen, wurde mit Patienten­anwälten, Patientenstellen, Haftpflichtversicherungen, medizinischen Fachgesellschaften, Gutachtern und Spitälern ein Erfahrungsaustausch durchgeführt. Das Reglement wurde am 20. Juni 2019 vom Zentral­vorstand der FMH einstimmig genehmigt und tritt per 1. Oktober 2019 in Kraft. Bestehende Verfahren wurden an die Bedürfnisse angepasst und neue Verfahren ­eingeführt. Weiterhin bestehen bleibt die standesrechtliche Einlassungspflicht für FMH-Mitglieder.1

Auswahl der Gutachter

Für die Nomination einer Gutachterin oder eines ­Gutachters arbeitet die FMH-Gutachterstelle mit den medizinischen Fachgesellschaften zusammen. Diese nominieren einen kompetenten und unbefangenen Gutachter. Die Parteien haben neu die Möglichkeit, der Gutachterstelle einen einvernehmlichen Gutachtervorschlag zu unterbreiten.
Der von den Parteien vorgeschlagene Gutachter muss bereit sein, die Begutachtung nach dem Reglement der FMH-Gutachterstelle durchzuführen. Der einvernehmliche Gutachtervorschlag wird der zuständigen medizinischen Fachgesellschaft unterbreitet. Diese prüft, ob der Gutachter oder die Gutachterin für den Fall kompetent und unbefangen ist. Ist dies nicht der Fall, erfolgt eine neue Nomination durch die ­medizinische Fachgesellschaft. Die Parteien haben in diesem Fall immer noch die Möglichkeit, den von der medizinischen Fachgesellschaft nominierten Gutachter begründet abzulehnen.2 Mit diesem Verfahren wird eine objektive Begutachtung gewähr­leistet und eine hohe Qualität des Gutachtens sichergestellt.

Mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens

Nachdem das definitive Gutachten vorliegt, hat jede Partei die Möglichkeit, schriftlich einen begründeten Ergänzungsantrag zu stellen. Neu können die Parteien anstelle eines schriftlichen Ergänzungsantrages einvernehmlich eine mündliche Erläuterung des schrift­lichen Gutachtens beantragen. In beiden Verfahren geht es um die Beantwortung von Verständnisfragen; es sollen Unklarheiten beseitigt, jedoch keine neuen Fragen aufgeworfen werden.
Bei der mündlichen Erläuterung treffen sich die Parteien zur Besprechung des schriftlichen Gutachtens. Die Gutachterin oder der Gutachter kann so ausführ­licher auf Fragen der Parteien eingehen, medizinische Fachbegriffe erklären und die Zusammenhänge im ­Detail erläutern. Dieses neu eingeführte Verfahren soll das Verständnis medizinischer Zusammenhänge und schlussendlich die aussergerichtliche Einigung fördern.3

FMH-Gemeinschaftliches Gutachter­konsilium

Grundsätzlich wird ein schriftliches Begutachtungsverfahren durchgeführt. Die Parteien haben neu die Möglichkeit, anstelle des schriftlichen Begutachtungsverfahrens das FMH-Gemeinschaftliche Gutachterkonsilium (FMH-GGK) zu wählen.4 Dazu ist die ein­vernehmliche Zustimmung der Parteien sowie des Gutachters vorausgesetzt.
Die Parteien treffen sich zu einer mündlichen Be­sprechung, um die Fragen der ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung, des Gesundheitsschadens und der Kausalität zu klären. Der Patient hat die Möglichkeit, sich bei Bedarf von einem Angehörigen begleiten zu lassen. Zudem steht es dem Patienten sowie dem ­angeschuldigten Arzt frei, am FMH-GGK teilzu­nehmen.
Für ein FMH-GGK ist es für die Konsensfindung von grosser Bedeutung, dass sich die Parteien auf einengemeinsamen Gutachter einvernehmlich einigen. Dies fördert die Akzeptanz der gutachterlichen Beurteilung und des Ergebnisses.5
Die Gutachter erhalten für die Vorbereitung im Vorfeld zur mündlichen Besprechung alle relevanten medizinischen Unterlagen und werden von der FMH-Gutachterstelle unterstützt.6
Beim FMH-GGK sollen die Parteien ihre Fragen in ­einem offenen und transparenten Verfahren stellen können; Missverständnisse können so vermieden und Unklarheiten durch medizinische Fachpersonen geklärt werden. Bei einer mündlichen Begutachtung werden nicht nur rechtliche und medizinische Elemente eine Rolle spielen, auch menschliche und emotionale Aspekte finden Berücksichtigung.
Das FMH-GGK fördert eine gütliche Einigung, und die Verfahrensdauer kann verkürzt werden. Können sich die Parteien nach Abschluss des FMH-GGK nicht einigen, ist immerhin eine Abschätzung des Prozessrisikos besser möglich.

Kosten

Die Patientin oder der Patient hat für die Erstellung ­eines schriftlichen Gutachtens oder für ein FMH-GGK eine einmalige Gebühr von maximal 1 000 CHF zu bezahlen.7
Eine mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens gilt als Zusatzleistung und erfordert eine weitere Gebühr von 300 CHF von derjenigen Partei, welche diese beantragt.
Das Honorar der Gutachterin oder des Gutachters wird grundsätzlich von der Haftpflichtversicherung des ­angeschuldigten Arztes bezahlt, sei dies aufgrund der Haftpflichtversicherungspolice oder sei dies auf der Grundlage des «Gentlemen’s Agreement». Seit 1982 ­besteht zwischen der FMH und dem Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) ein «Gentlemen’s Agreement», nach welchem die Mitglieder des SVV die Honorare der Gutachter vorbehaltlos übernehmen.
Besteht weder auf der Grundlage der Haftpflichtver­sicherungspolice eine Kostendeckung für das Gutach­terhonorar noch ist die betroffene Berufshaftpflichtversicherung Mitglied beim SVV – und damit nicht an das «Gentlemen’s Agreement» gebunden –, kommt der neue Art. 35 Abs. 2 der Standesordnung der FMH zur Anwendung. Gemäss dieser Bestimmung ist der betroffene Arzt oder die betroffene Ärztin als FMH-Mitglied verpflichtet, das Honorar des Gutachters des von der FMH-Gutachterstelle in Auftrag gegebenen Gutachtens zu übernehmen.
In der nächsten SÄZ-Ausgabe wird ausführlich über den neuen Art. 35 Abs. 2 der Standesordnung der FMH und dessen Auswirkungen auf die FMH-Mitglieder berichtet [1].

Ausblick

Mit den neu eingeführten Verfahren will sich die FMH-Gutachterstelle den Bedürfnissen in der Praxis an­passen und ihr Angebot erweitern. Mit dem FMH-GGK kann einer langen Verfahrensdauer entgegengewirkt werden. Ebenso dienen das FMH-GGK sowie auch die mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens dazu, Verständigungsprobleme zwischen Recht und Medizin zu beheben und eine aussergerichtliche Einigung zu erlangen. Die Parteien haben zudem mehr Mitwirkungsrechte, indem sie der FMH-Gutachterstelle einen einvernehmlichen Gutachtervorschlag unterbreiten können.
Insbesondere mit dem FMH-GGK öffnet die Gutachterstelle die Türe für ein neues, mündliches Verfahren und erhofft sich damit, dass sich die Patienten und Ärzte aussergerichtlich finden und einen langen und kostspieligen Gerichtsprozess umgehen können.
Aussergerichtliche ­Gutachterstelle der FMH
Postfach 65
CH-3000 Bern 15
1 Vgl. Heft 39 vom 25.9.2019.