Juristische Gedankenturnerei

Briefe / Mitteilungen
Ausgabe
2019/42
DOI:
https://doi.org/10.4414/saez.2019.18280
Schweiz Ärzteztg. 2019;100(42):1388-1389

Publiziert am 15.10.2019

Juristische Gedankenturnerei

Unter diesem Titel ist in der SÄZ Nr. 37 vom 11.9.2019 eine vierseitige juristische Abhandlung erschienen. Als Beispiel für eine solche lebensrettende Massnahme wird die Herzmassage aufgeführt. Schon die Titelfrage ist absurd und ich frage mich, warum dieser ­Artikel überhaupt in der SÄZ erscheinen musste.
Bei der Herzmassage muss das Sternum 5 cm tief rhythmisch eingedrückt werden, was bei starrem Thorax in den meisten Fällen zur Fraktur einer oder mehrerer Rippen führt. Man könnte fast sagen, wenn eine Herzmassage beim älteren Menschen nicht mindestens eine Rippenfraktur hinterlässt, wurde sie nicht korrekt durchgeführt.
Auch bei jedem lebensrettenden chirurgischen Eingriff stellt sich offenbar für den ­Juristen die Frage, ob es sich um eine Körperverletzung handelt. Ich muss beispielsweise bei einer Milzruptur notfallmässig das Ab­domen eröffnen und damit den Körper verletzen, um die Blutung zu stillen und bei zerfetzter Milz die Splenektomie durchzuführen. Wenn ich dem Vorwurf der Körperverletzung entgehen wollte, müsste ich den Patienten verbluten lassen?
Der genannte Artikel ist nichts anderes als eine juristische Gedankenturnerei und hat für uns Ärzte keinerlei Bedeutung. Ich bitte die Redaktion der SÄZ, in Zukunft auf die Veröffentlichung solcher Artikel zu verzichten, und an die Juristen geht die Bitte, sich das Übungsfeld für solche Gedankenspiele in Zukunft nicht mehr auf dem Gebiet der lebensrettenden Massnahmen zu suchen. Dazu gehört in hohem Masse auch die Unfallchirurgie.