Artikelserie Teil 4: Neue Vorschriften im Heilmittelgesetz

Unterstützung für Forschung, Weiterbildung und Veranstaltungen

FMH
Ausgabe
2019/5152
DOI:
https://doi.org/10.4414/saez.2019.18504
Schweiz Ärzteztg. 2019;100(5152):1741-1744

Affiliations
a Verantwortlicher Public Affairs FMH; b Leiterin Abteilung Kommunikation FMH

Publiziert am 18.12.2019

Am 1. Januar 2020 treten neue Vorschriften betreffend den Umgang mit Heilmitteln in Kraft. Die neuen Bestimmungen bringen strengere Regelungen mit sich, welche direkt für den Berufsalltag von Ärztinnen und Ärzten relevant sind. Sie sind in der Verordnung «Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich (VITH)» festgehalten. Diese hat zum Ziel, die Integrität im Umgang mit Arzneimitteln zu stärken und dessen Transparenz zu erhöhen. Daher reguliert sie Preisrabatte und Abgeltungen seitens Arzneimittellieferanten stark und detailliert. Weiter enthält sie Bestimmungen über Unterstützungsbeiträge im Bereich Forschung sowie Weiter- und Fortbildung. Auch für die Annahme von Geschenken oder Einladungen zum Essen gibt es strikte Vorschriften.
Für Ärztinnen und Ärzte bedeutet dies, dass sie sich mit den Änderungen der neuen Verordnung vertraut machen müssen, um die neuen Bestimmungen achtsam und sorgfältig umsetzen zu können. Weiter müssen Ärztinnen und Ärzte ihre diesbezüglichen Handlungen konsequent und umfassend dokumentieren. Als Berufsverband erachtet es die FMH als ihre Pflicht, ihre Mitglieder auf die strengere Regelung aufmerksam zu machen und sie kontinuierlich und regel­mässig über die neuen gesetzlichen Bestimmungen zu informieren. Dies möchten wir in anschaulicher Form in einer Artikelserie in vier Teilen realisieren.
Im vorliegenden Beitrag gehen wir näher auf Fragen ein, welche sich im Zusammenhang mit Unter­stützungsbeiträgen für Forschung, Weiter- und Fort­bildung stellen. Auch bezüglich der Teilnahme von ­medizinischen Fachpersonen an Veranstaltungen zur Weiter- und Fortbildung ergeben sich im Rahmen der Verordnung neue Fragestellungen. Wir behandeln diese anhand von praktischen Beispielen, wie sie sich im Berufsalltag von Ärztinnen und Ärzten ergeben können.

Forschungsbeitrag

Frage: Ein Pharmaunternehmen leistet einen Forschungsbeitrag an ein Universitätsspital. Darf das Universitätsspital den Beitrag annehmen?
Antwort: Damit ein Forschungsbeitrag an ein Spital ­zulässig ist, müssen diverse Voraussetzungen erfüllt werden.
Erstens darf der Betrag nicht einer Fachperson persönlich angeboten, versprochen oder gewährt werden, sondern muss an die Organisation, welche die Fachperson beschäftigt, bezahlt werden.
Weiter muss die Zahlung auf einer schriftlichen Verein­barung basieren, woraus der beabsichtigte Verwendungszweck des Forschungsbeitrags hervorgeht. Somit ist der gesamte Forschungsbeitrag zweckgebunden und darf nicht anderweitig verwendet oder eingesetzt werden.
Die Vergabe eines Forschungsbeitrags darf zudem nicht an Bedingungen oder Auflagen geknüpft sein, welche die Verschreibung, Abgabe, Anwendung oder den Bezug bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel betreffen oder beeinflussen.
Schliesslich muss die Zahlung auf ein dafür bestimmtes Konto der Organisation überwiesen werden, worauf Fachpersonen keinen alleinigen Zugriff haben, und muss in der Buchhaltung der Organisation ausgewiesen werden.

Unterstützung der Weiter- 
und ­Fortbildung

Frage: Ist die Unterstützung von Weiter- oder Fortbildung für Fachpersonen durch Pharmaunternehmen ab dem 1. Januar 2020 noch zulässig?
Antwort: Pharmaunternehmen können gemäss Artikel 5 der VITH Organisationen mit Beiträgen für jede Art und Form der Weiter- und Fortbildung unterstützen. Hier gelten dieselben Voraussetzungen wie bei Unterstützungsbeiträgen für die Forschung. Zudem muss die Organisation unabhängig vom Pharmaunternehmen bestimmen, welche Fachperson welche Art von Weiter- oder Fortbildung erhält. Bisher ungeklärt ist, ob ein solcher Beitrag auch an eine kleinere Gemein­schaftspraxis mit wenigen Fachpersonen, beispielsweise mit nur einem, zwei oder drei Ärzten, gewähr­t werden kann, da hier die Frage, wer an der Veranstaltung teilnimmt, faktisch von vornherein vorgegeben ist.

Unterstützung von Veranstaltungen der Weiter- und Fortbildung

Frage: Ist die Unterstützung von Veranstaltungen der Weiter- oder Fortbildung für Fachpersonen durch Pharmaunternehmen ab dem 1. Januar 2020 noch zulässig?
Antwort: Die direkte Unterstützung von medizinischen Fachpersonen wie Ärztinnen und Ärzten hinsichtlich von Veranstaltungen der Weiter- oder Fortbildung ist gemäss Artikel 6 der VITH weiterhin zulässig, jedoch an Voraussetzungen wie eine schriftliche Vereinbarung und eine Selbstkostenbeteiligung gebunden. Auch die Unterstützung von Organisationen ist möglich, um einer Fachperson die Teilnahme an einer Veranstaltung zu ermöglichen. Auch hier gelten dieselben Voraussetzungen.
Der Begriff der «Weiterbildung» gemäss Artikel 6 der VITH umfasst die Weiterbildung der universitären ­Medizinalberufe im Sinne des Medizinalberufe­geset­zes und ebenso die Weiterbildung aller übrigen Fachpersonen im Sinn des Weiterbildungsgesetzes. Die «Fortbildung» bezieht sich auf die Fortbildung von universitären Medizinalberufen im Sinne des Medizinalberufegesetzes.

Selbstkostenbeitrag an Veranstaltungen der Weiter- und Fortbildung

Frage: Eine Ärztin nimmt an einer Veranstaltung zur Weiter- oder Fortbildung von Fachpersonen teil. Wie ist der Selbstkostenbeitrag geregelt?
Antwort: Wenn Ärztinnen und Ärzte aufgrund einer solchen Unterstützung an einer Weiter- oder Fortbildungsveranstaltung teilnehmen, müssen sie oder die sie beschäftigende Organisation einen Teil der Gesamtkosten selbst übernehmen, den sogenannten Selbstkostenbetrag. Die Gesamtkosten umfassen nicht nur die für die Teilnahme anfallenden Gebühren wie zum Beispiel Anmelde- oder Teilnahmegebühren, ­sondern sie beinhalten auch die Hin- und Rückreise, die Unterkunft und Verpflegung sowie auch allfällige ­Rahmenprogramme, die von deutlich untergeordneter Bedeutung sein müssen. Von diesen Gesamtkosten müssen teilnehmende Fachpersonen im Falle von Fortbildungen ein Drittel, im Falle von Weiterbildungs­veranstaltungen ein Fünftel selbst begleichen. Dieser obligatorische Selbstkostenbeitrag entfällt, wenn die Veranstaltung ohne eine allfällige Mahlzeit an den fachlichen Teil höchstens einen halben Tag dauert und wenn mit der Veranstaltung keine Übernachtung verbunden ist.
Frage: Muss die medizinische Fachperson diesen fälligen Selbstkostenbeitrag als Geldbetrag bezahlen, oder sind auch andere Vergütungsmöglichkeiten zulässig?
Antwort: Fachpersonen wie Ärztinnen und Ärzte müssen den erwähnten anwendbaren Selbstkostenbeitrag entweder direkt als Geldbetrag erstatten, oder sie können anlässlich der Veranstaltung eine gleichwertige Gegenleistung erbringen. Dies kann zum Beispiel in Form eines Referats oder eines anderen Beitrags zur entsprechenden Fachveranstaltung geschehen. Die Art und der Umfang der Gegenleistung sind in der Vereinbarung genau zu beschreiben.
Frage: Können Unterstützungsbeiträge für die Teilnahme an Veranstaltungen zur Weiter- oder Fortbildung auch an Organisationen gerichtet werden?
Antwort: Ja, Pharmaunternehmen können auch Organisationen Beträge für Veranstaltungen der Weiter- und Fortbildung zur Verfügung stellen. In diesem Fall bestimmt die Organisation, welche Fachperson an ­einer Veranstaltung teilnimmt. Der Selbstkostenbeitrag wird in diesem Fall meist durch die Organisation bezahlt und nicht durch die teilnehmende Fachperson.

Gesetzliche Grundlage VITH: Erläuterung

Der Zweck der neuen gesetzlichen Grundlage ist zu vermeiden, dass die Verschreibung, Abgabe, An­wendung oder der Einkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Zuwendungen jedweder Art beeinflusst wird. Anstatt ein vollständiges Verbot von Zuwendungen durchzusetzen, definiert die neue ­Verordnung einen Ausnahmekatalog, der abschlies­send auflistet, was rechtlich weiterhin möglich sein soll.
Darunter fallen Unterstützungsbeiträge für Forschung, Weiter- und Fortbildung, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind. Zulässig sind demnach Unterstützungsbeiträge für die Forschung, die ohne Vereinbarung einer direkten Gegenleistung angeboten und gewährt werden. Ebenfalls zulässig sind Unterstützungsbeiträge für die Weiterbildung und die Fortbildung gemäss Medizinalberufegesetz. Die Kriterien, die erfüllt sein müssen, sind für die Forschungsbeiträge und für die Beiträge an die Weiter- und Fortbildung weitgehend die gleichen. Sie sind in Artikel 4 der VITH enthalten. Artikel 6 der VITH ist den Kongressen und Seminaren gewidmet. Unterstützungsbeiträge für ­Veranstaltungen dürfen nur Kosten decken, die im Rahmen einer solchen Veranstaltung anfallen. Die Unterstützung von zusätzlichen Reisen, Übernachtungen oder Zwischenaufenthalte bei der Hin- oder Rückreise ist dagegen nicht gestattet. Bei der Teilnahme an gesponserten Veranstaltungen (Weiter- und Fortbildung) ist ein Selbstkostenbeitrag zu leisten. Der Selbstkostenbeitrag ist an die Kosten für die Teilnahme (Gebühren), die Hin- und Rückreise, Unterkunft und Verpflegung sowie allfällige Rahmenprogramme zu bezahlen. Es muss kein Selbstkostenbeitrag entrichtet werden, wenn der fachliche Teil ohne allfällige Mahlzeit im ­Anschluss höchstens einen halben Arbeitstag dauert und wenn mit der Veranstaltung keine Übernachtung verbunden ist.
Das Gesetz bestimmt, dass Rahmenprogramme gegenüber dem eigentlichen Veranstaltungsprogramm von deutlich untergeordneter Bedeutung sein müssen. Wie diese Bestimmung in der Praxis umgesetzt wird, ist noch offen und bleibt durch die Gerichte zu klären. Von Seiten der Behörden wird etwa ausgeführt, dass solche Programme klar vom fachlichen Teil getrennt sein müssen und weder überschneidend noch konkurrenzierend zum fachlichen Teil angeboten werden. Aber wird zum Beispiel Live-Musik als Rahmen­programm von deutlich untergeordneter Bedeutung beurteilt werden? Wie sieht es aus, wenn ein Komiker während des Nachtessens auftritt? Abschliessende Antworten auf solche Fragen liegen derzeit nicht vor. Zum Umfeld, in dem sich Ärztinnen und Ärzte orientieren müssen, gehört auch die Geschäftspolitik der pharmazeutischen Industrie. So sieht die Schweizer Pharmaindustrie in ihrer Selbstregulierung vor, an Kongressen und Seminaren keine Rahmenprogramme anzubieten.

Gesetzestext

Art. 4 Unterstützungsbeiträge für Forschung, Lehre und Infrastruktur

Als Unterstützungsbeiträge an Organisationen für Forschung, Lehre und Infrastruktur nach Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe b HMG zulässig sind Beiträge, die:
a. nicht einer Fachperson selbst angeboten, versprochen oder gewährt werden, sondern der Organisation, welche die Fachperson beschäftigt;
b. auf einer schriftlichen Vereinbarung basieren, woraus der beabsichtigte Verwendungszweck hervorgeht;
c. ausschliesslich zweckgebunden verwendet werden;
d. nicht an Bedingungen oder Auflagen geknüpft sind, die die Verschreibung, Abgabe, Anwendung oder den Bezug bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel betreffen;
e. auf ein dafür bestimmtes Konto der Organisation überwiesen werden, worauf Fachpersonen keinen alleinigen Zugriff haben; und
f. in der Buchhaltung der Organisation ausgewiesen werden.

Art. 5 Unterstützungsbeiträge für die ­Weiter- oder Fortbildung von Fachpersonen

1 Als Unterstützungsbeiträge für die Weiter- oder Fortbildung von Fachpersonen nach Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe b HMG zulässig sind Beiträge, die die Voraussetzungen nach Artikel 4 Buchstaben a–f erfüllen.
2 Die Organisation muss unabhängig über die Art und Auswahl der Weiter- oder Fortbildung sowie über die teilnehmenden Fachpersonen entscheiden.

Art. 6 Unterstützungsbeiträge für die Teilnahme an Veranstaltungen zur Weiter- oder Fortbildung von Fachpersonen

1 Unterstützungsbeiträge für die Teilnahme an Veranstaltungen zur Weiter- oder Fortbildung von Fachpersonen nach Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe b HMG sind zulässig, sofern sie schriftlich vereinbart werden und die teilnehmenden Fachpersonen oder die sie beschäftigenden Organisationen einen an­gemessenen Beitrag an die Veranstaltungskosten leisten (Selbstkostenbeitrag).
2 Der Selbstkostenbeitrag beträgt pro Person, die an einer Fortbildungsveranstaltung teilnimmt, mindestens einen Drittel, und pro Person, die an einer Weiterbildungsveranstaltung teilnimmt, mindestens einen Fünftel folgender Kosten:
a. Teilnahmegebühren;
b. Hin- und Rückreise;
c. Unterkunft und Verpflegung; und
d. Angebote, die für die Teilnahme an der Veranstaltung nicht erforderlich sind (Rahmenprogramme) und die von deutlich untergeordneter Bedeutung sind.
3 Von einem Selbstkostenbeitrag kann abgesehen werden, sofern:
a. die teilnehmende Fachperson während der Veranstaltung eine gleichwertige Gegenleistung nach Artikel 7 erbringt;
b. eine Veranstaltung keine Übernachtung der teilnehmenden Fachpersonen vor Ort erfordert und ohne eine allfällige Verpflegung im Anschluss an den fachlichen Teil höchstens einen halben Arbeitstag dauert.
4 Nicht zulässig sind:
a. die ganze oder teilweise Rückerstattung des Selbstkostenbeitrags;
b. die Übernahme indirekter Teilnahmekosten wie Arbeits- oder Einkommensausfall;
c. die Übernahme der Kosten von Rahmenprogrammen, die in Bezug auf den fachlichen Teil der Veranstaltung nicht von deutlich untergeordneter Bedeutung sind;
d. die Übernahme der Kosten von Reise, Unterkunft, Verpflegung oder Rahmenprogrammen von Begleitpersonen der teilnehmenden Fachpersonen, auch wenn die Begleitpersonen selbst Fachpersonen sind.

Hinweis

Wir empfehlen Ärztinnen und Ärzten, Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Namentlich empfiehlt es sich:
– bei Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen immer eine schriftliche Vereinbarung zu verlangen;
– bei Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen mit Pflicht zur Selbstkostenbeteiligung Art und Umfang einer allfälligen Gegenleistung (z.B. Referat) sowie auch deren Gleichwertigkeit mit einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten und zu dokumentieren;
– sich bei der Teilnahme an Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen bewusst zu sein, dass nicht alle Fragen im Zusammenhang mit der Kostenübernahme von Rahmenprogrammen geklärt sind.