Krankenpflegeleistungsverordnung

Änderungen per 1. April 2020

FMH
Ausgabe
2020/1516
DOI:
https://doi.org/10.4414/saez.2020.18835
Schweiz Ärzteztg. 2020;101(1516):532-533

Affiliations
FMH, Fachspezialist, Abteilung Ambulante Versorgung und Tarife

Publiziert am 07.04.2020

Im Artikel werden die wichtigsten Änderungen und Anpassungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV, der Analysenliste AL, der Arzneimittelliste mit Tarif ALT und der Mittel- und Gegenständeliste MiGeL per 1. April 2020 aufgezeigt.
Per 1. April 2020 treten einige Änderungen und Anpassungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV, der Analysenliste AL, der Arzneimittelliste mit Tarif ALT und der Mittel- und Gegenständeliste MiGeL in Kraft. Im nachfolgenden Text sind dabei die wichtigsten Änderungen und Anpassungen zusammengefasst. Weiterführende Informationen sowie Details dazu ­finden Sie direkt auf der Website des Bundesamtes für Gesundheit BAG.

Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV per 1. April 2020

Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV:

In der KLV gab es Änderungen betreffend Voraussetzungen zur Anordnung bei der Logopädie. Geändert wurde im 4. Abschnitt Logopädie der Artikel 10 Grundsatz Buchstabe b.

Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV Anhang 1:

Im Punkt 1 Chirurgie gibt es bei 1.2 Transplantationschirurgie folgende Änderungen: Bei der isolierten Nicht-Lebend-Lungentransplantation wird folgende Voraussetzung ersatzlos gelöscht: «In folgenden Zen­tren: Universitätsspital Zürich, Hôpital cantonal universitaire de Genève in Zusammenarbeit mit dem Centre hospitalier universitaire vaudois.»
Bei der isolierten Lebertransplantation wird folgende Voraussetzung ersatzlos gestrichen: «Durchführung in einem Zentrum, das über die nötige Infrastruktur und Erfahrung verfügt (Mindestfrequenz: durchschnittlich zehn Lebertransplantationen pro Jahr).»
Bei der Lebend-Lebertransplantation, der kombinierten (simultanen) Pankreas- und Nierentransplantation, der Pankreas- nach Nierentransplantation, der isolierten Pankreastransplantation, der kombinierten simultanen Insel- und Nierentransplantation, der Insel- nach Nierentransplantation, der isolierten Allotransplantation der Langerhans’schen Inseln, der isolierten Autotransplantation der Langerhans’schen Inseln, der isolierten Dünndarmtransplantation und der Leber-Dünndarm- und multiviszeralen Transplan­tation wird folgende ­Voraussetzung ersatzlos gestrichen: «Durchführung in folgenden Zentren: Universitätsspital Zürich, Hôpital cantonal universitaire de Genève.»
Im Punkt 2 Innere Medizin 2.1 Allgemein werden folgende Massnahmen ersatzlos gestrichen: «Photodynamische Behandlung mit Methyl-Ester der Aminolae­vulinsäure und Photodynamische Behandlung mit 5-Aminolaevulinsäure.»
Im Punkt 5 Dermatologie gilt neu: «Die Photodynamische Behandlung von Hauterkrankungen mit Aminolaevulinsäure-Derivaten ist eine Pflichtleistung.»
Im Punkt 9 Radiologie 9.1 Röntgendiagnostik wird die Knochendensitometrie – mit Doppelenergie-Röntgen-Absorptiometrie (DEXA) – mit folgender Voraussetzung ergänzt: «Verlaufsuntersuchungen, solange die prädisponierende Risikosituation besteht, in der Regel höchstens alle zwei Jahre.»
Im Punkt 9.2 Andere bildgebende Verfahren Positron-Emissions-Tomographie (PET, PET/CT) wurden Ergänzungen gemacht: Punkt 3. in der Neurologie – zur ­Abklärung von Demenz: «als weiterführende Unter­suchung in unklaren Fällen, nach inkonklusiver Liquordiagnostik oder wenn eine Lumbalpunktion nicht möglich oder kontraindiziert ist, nach interdiszipli­närer Vorabklärung …» Zudem gilt neu ergänzend folgende Voraussetzung bei Punkt 4 in der Allgemeinen Inneren Medizin, Infektiologie oder Rheumatologie: «bei Verdacht auf Grossgefässvaskulitis und zum Therapiemonitoring, auf Anordnung durch Fachärztinnen und Fachärzte für Rheumatologie, Allergologie und klinische Immunologie, Allgemeine Innere Medizin, Angiologie oder Gefässchirurgie …» Gemäss Punkt 5. In Evaluation Buchstabe i gilt neu folgende Voraus­setzung: «Mittels markiertem Amyloid-Tracer, nur bei folgender Indikation: Zur Abklärung von Demenz: als weiterführende Untersuchung in unklaren Fällen, nach inkonklusiver Liquordiagnostik oder wenn eine Lumbalpunktion nicht möglich oder kontraindiziert ist, nach interdisziplinärer Vorabklärung und nach Verordnung durch Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin mit Schwerpunkt Geria­trie, Psychiatrie und Psychotherapie oder Neurologie; bis zum vollendeten 80. Altersjahr, bei einem Mini-Mental-­Status-Test (MMST) von mindestens 10 Punkten und ­einer Dauer der Demenz von maximal 5 Jahren; keine vorausgegangene Untersuchung mit PET oder SPECT.»
In Punkt 9.3 Interventionelle Radiologie und Strahlentherapie – Protonen-Strahlentherapie – gilt bis zum 31. Dezember 2025 neu: «In Evaluation – bei folgender Indikation: nicht-kleinzelliges Bronchialkarzinom ­(NSCLC) UICC-Stadien IIB und IIIA/B, im Rahmen der ­randomisiert kontrollierten Studie RTOG 1308. Kos­tenübernahme nur auf vorgängige besondere ­Gut­sprache des Versicherers, der die Empfehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berück­sich­tigt. Keine Leistungspflicht für die Protonen-Strahlenthe­rapie ­besteht bei der Postoperativen Radiotherapie von Mammakarzinomen und all den übrigen Indika­tionen.»
Alle Änderungen der KLV inklusive Anhang 1 im Detail finden Sie unter diesem Link des Bundesamtes für Gesundheit BAG: https://www.bag.admin.ch/bag/de/home.html Gesetze & Bewilligungen / Gesetzgebung / Gesetzgebung Versicherungen / Gesetzgebung Krankenversicherung / Bundesgesetz über die Krankenversicherung / Änderungen in der Krankenpflege-Leistungsversicherung (KLV).

Änderungen der Analysenliste AL per 1. April 2020

Es gibt keine Änderungen der Analysenliste per 1. April 2020, die das Praxislabor betreffen.
Die Analysenliste im Detail finden Sie unter diesem Link des Bundesamtes für Gesundheit BAG: www.bag.admin.ch/al Themen / Versicherungen / Krankenver­sicherung / Leistungen und Tarife / Analysenliste (AL)

Änderungen der Arzneimittelliste 
mit Tarif per 1. April 2020

Neu wurden unter Punkt I. Arzneimitteltarif die Cremor basialis DAC / Basiscreme DAC und die Basiscreme DAC / Cremor basialis DAC in die Arzneimittelliste mit Tarif aufgenommen.
Die Arzneimittelliste mit Tarif ALT im Detail finden Sie unter diesem Link des Bundesamtes für Gesundheit BAG: www.bag.admin.ch/al Themen / Versicherungen / Krankenversicherung / Leistungen und Tarife / Arzneimittel / Arzneimittelliste mit Tarif (ALT)

Änderungen der Mittel- und Gegenständeliste MiGeL mit Tarif per 1. April 2020

Es gibt diverse Änderungen der Mittel- und Gegenständeliste (Neuaufnahme, Streichung und Anpassung Text, Anpassung HVB). Diese Änderungen be­treffen folgende Kapitel: 01.01 Milchpumpen, 01.03 Absaug­geräte für Pleuraerguss und Ascites, 14.01 Inhalationsgeräte, 14.02 Vorschaltkammern zu Dosieraerosolen, 30.02 Bewegungsgeräte, handkraftbetrieben. Zudem wurde Punkt 5 Definition und Erläuterungen zu den einzelnen Produktegruppen bezüglich Kapitel 14. Inhalations- und Atemtherapiegeräte der Vorbe­merkungen angepasst: «Diese Produkte entfalten ihre therapeutische Wirkung über den Atemtrakt. Die Produkte dienen folgenden Zwecken: Unterstützung oder Ersatz der Atemfunktion bei Atemstörungen oder Versagen der Atempumpe, Unterstützung oder Verbesserung der Hustenfunktion und Unterstützung zum Freihalten der Luftwege von Sekret (Sekretmobilisation) und ­Applikation von therapeutischen Aerosolen über die Atemwege, Unterstützung der Pulver­inhalation.»
Alle Änderungen der Mittel- und Gegenständeliste im Detail finden Sie unter diesem Link des Bundes­amtes für Gesundheit BAG: www.bag.admin.ch/migel Themen / Versicherungen / Krankenversicherung / Leistungen und Tarife / Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL)
FMH / Abteilung Ambulante Versorgung und Tarife
Baslerstrasse 47
CH-4600 Olten
Tel. 031 359 12 30
Fax 031 359 12 38
tarife.ambulant[at]fmh.ch