TARPSY – Wahnsinn oder noch Methode? (mit Replik)

Briefe / Mitteilungen
Ausgabe
2020/2526
DOI:
https://doi.org/10.4414/saez.2020.19003
Schweiz Ärzteztg. 2020;101(2526):798

Publiziert am 17.06.2020

TARPSY – Wahnsinn oder noch Methode? (mit Replik)

Unter dem Titel: «TARPSY 3.0 mit stärkerem Leistungsbezug» wurde in der SÄZ über die geplante Einführung von CHOP-Codes berichtet. Tatsächlich wurde im revidierten KVG ein Leistungsbezug der Finanzierung gefordert, der bei Einführung des TARPSY kaum zu finden war, er überraschte durch folgende Elemente:
1 Schaffung neuer (Fehl-)Anreize:
a) durch weniger Leistung für den Patienten können höhere Gewinne erzielt werden. Der Ertrag sinkt unter TARPSY bei mehr Aufwand bzw. Leistung für den Patienten.
b) Anreize für die Hospitalisation ge­sünderer Patienten, weil neu kurze stationäre Aufenthalte besonders hoch vergütet werden. Sehr kurze Hospita­lisationen sind in der Psychiatrie vor ­allem bei Personen möglich, die auch ambulant behandelt werden könnten, unter TARPSY sind beachtliche Gewinne durch kurze zusätzliche Hospitalisationen möglich.
2 Die Vergütung pro Tag ergibt sich erst rückwirkend, die Höhe richtet sich nach der Aufenthaltsdauer. Je länger, desto tiefer, und zwar rückwirkend geltend ab dem ersten Tag der Hospitalisation. Je schwerer und langwieriger krank also ein Betroffener ist, desto grösser wird das finanzielle Risiko für die aufnehmende Klinik.
3 Durch Multiplikation einer Baserate mit Faktoren wirkten sich Effizienzbemühungen nachteilig aus, die in den Jahren vor Einführung TARPSY geleistet wurden. Die vorbestehende Ungleichheit aufgrund ­unterschiedlicher Tagespauschalen wird unter TARPSY weiter vergrössert statt verkleinert.
 
Die unter 1 und 2 geschilderten Mechanismen könnten zu einer Verteuerung der stationären Psychiatrie und zugleich Verschlechterung der Versorgung schwerer Kranker führen. Der unter 2 beschriebene Mechanismus wäre in der Somatik unvorstellbar und sollte daher auch nicht bei psychisch Kranken eingesetzt werden.
Die in der SÄZ vorgestellten CHOP-Codes bringen eine gewisse Gegenregulation zu der unter 1 a) geschilderten Problematik. Sie sind jedoch mit zusätzlichem Aufwand verbunden und keine grundlegende Lösung. Eine Revision des TARPSY wäre eine Chance, den Aufwand für die Leistungserbringer zu verringern statt zu vergrössern, die Ansprüche des revidierten KVGs angemessener zu verwirk­lichen und die Fehlanreize durch Anreize zur Verbesserung der Versorgung zu ersetzen. Dabei auch klinische Aspekte und für die Versorgung der Patienten wichtige Elemente – wie unter anderem Personalschlüssel für die Behandlung – zu berücksichtigen wäre sinnvoll.
 

Replik auf: TARPSY – Wahnsinn oder noch Methode?

Wir danken Frau Dr. Berkhoff für ihre Reaktion auf unseren Beitrag «TARPSY 3.0 mit stärkerem Leistungsbezug» in der Ausgabe 19–20 (2020) der Schweizerischen Ärztezeitung. Sie benennt die zentralsten Gestaltungselemente der Tarifstruktur und zeigt einige der damit verbundenen problematischen Aspekte auf.
Wir gehen mit ihr einig, dass die Umsetzung der Ansprüche des revidierten KVG mit möglichst wenigen Fehlanreizen erfolgen sollte. Die Entwicklung einer Tarifstruktur stellt jedoch immer einen Kompromiss zwischen unterschiedlichen Interessen dar, insbesondere jener der verschiedenen Leistungserbringer und Kostenträger.
Entsprechend handelt es sich auch bei TARPSY um einen Kompromiss. Beispielsweise hat sich die FMH in der Vergangenheit für den Einbezug der Tagespsychiatrie in die Tarifstruktur TARPSY engagiert, um dem beschriebenen Fehlanreiz zu einer vermehrten Hospitalisierung entgegenzuwirken.
Bedauerlicherweise haben die übrigen Partner diesen Lösungsansatz nicht unterstützt. Demgegenüber hat sich die FMH erfolgreich für leistungsbezogene Tagespauschalen und gegen das ursprünglich geplante Fallpauschalenelement eingesetzt, denn Fallpauschalen sind in der Psychiatrie ungeeignet.
TARPSY ist ein lernendes System und ent­wickelt sich laufend weiter. Eine Möglichkeit, Verbesserungsvorschläge einzubringen, stellt das Antragsverfahren dar. Hier engagieren sich die Fachgesellschaften mit Unterstützung der FMH tatkräftig. Den Fachgesellschaften war und ist es jeweils wichtig, für die Verstärkung des Leistungsbezugs nur so viele CHOP-Kodes wie nötig bzw. so wenige wie möglich zu beantragen. Dies, damit der administrative Aufwand nicht überbordet. Unnötiger administrativer Aufwand und Doppel­spurigkeiten könnten jedoch beispielsweise vermieden werden, indem die aufwendig zu erfassenden Funktionseinschränkungen in der Psychiatrie künftig nicht mehr in die ­Tarifstrukturentwicklung einfliessen würden. Dafür setzt sich die FMH zurzeit bei der SwissDRG AG mit Nachdruck ein.