Erfolgreiches Pilotprojekt zu Qualitätsaktivitäten im (praxis-)ambulanten Bereich

Gelebte Qualitätstransparenz der Ärzteschaft

FMH
Ausgabe
2020/5152
DOI:
https://doi.org/10.4414/saez.2020.19457
Schweiz Ärzteztg. 2020;101(5152):1720-1721

Affiliations
a lic. rer. oec., Leiterin Abteilung DDQ; b lic. phil. hum., wissenschaftliche Mitarbeiterin DDQ/SAQM; c Dr. med., Vizepräsident der FMH, Departementsverantwortlicher DDQ/SAQM; d Dr. PH, Qualitätsbeauftragter santésuisse

Publiziert am 15.12.2020

Aufgrund der Revision von Art. 58 KVG sind Ärztinnen und Ärzte ab 2022 gesetzlich verpflichtet, Qualitätsmassnahmen umzusetzen und Qualitätsmessungen zu veröffentlichen. Die Rahmenbedingungen sollen gemeinsam von den Verbänden der Leistungserbringer und Verbänden der Versicherer in Qualitätsverträgen geregelt werden. Die SAQM/FMH zeigt nun gemeinsam mit santésuisse und curafutura in einem Pilotprojekt auf, wie eine mögliche Umsetzung gelingen kann.
Qualitätsmessungen und deren Veröffentlichung, Massnahmen zur Qualitätsentwicklung sowie die Überprüfung der Verbesserungsmassnahmen gelten voraussichtlich ab dem 1.4.2021 als gesetzliche Pflicht für alle Ärztinnen und Ärzte bzw. für alle Leistungserbringer. Dies hat das schweizerische Parlament mit der Teilrevision des Krankenversicherungsgesetzes KVG zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit [1] und dem neuen Art. 58 KVG am 21.6.2019 ­beschlossen. Die Rahmenbedingungen werden die Ver­bände der Leistungserbringer und die Verbände der Versicherer in nationalen Qualitätsverträgen regeln. Diese müssen dem Bundesrat ein Jahr nach Inkraft­setzung des neuen Art. 58 KVG, also spätestens am 1.4.2022, zur Genehmigung vorgelegt werden, ansonsten kann der Bundesrat subsidiär eingreifen (siehe Kasten nächste Seite mit den zentralen Informationen zum neuen Art. 58 KVG).

Das Pilotprojekt

Um Wege der Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgabe zu erproben, hat die FMH/SAQM gemeinsam mit santésuisse und curafutura das Pilotprojekt «Veröffentlichung der Qualitätsaktivitäten der (praxis-)ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte» lanciert (www.saqm.ch). Dieses ist bei den Ärzteorganisationen auf ein sehr grosses Interesse gestossen: Insgesamt sechs Fachgesellschaften nehmen daran teil, welche rund 50% der ambulant tätigen Ärzteschaft abbilden. Diese haben für ihren Fachbereich in Absprache mit den Versicherern jeweils drei bis fünf Qualitätsaktivitäten für den ambulanten Bereich definiert (Tab. 1). Die Fachgesellschaften haben ausserdem einen Prozess für die Überprüfung der Angaben der Ärztinnen und Ärzte zu den Qualitätsaktivitäten festgelegt und testen diesen im Rahmen des Pilotprojekts.
Tabelle 1: Die 17 Qualitätsaktivitäten im Pilotprojekt.
QualitätsaktivitätenFachgesellschaft
Critical Incident Reporting System (CIRS)SGAIM/mfe
GuidelinesSGP, SGORL, SGU, SGPP
HygienekonzeptSGP, SGAIM/mfe
Klinische StudienSGMO
NotfallkonzeptSGP
PatientenbefragungSGP
PatienteninformationenSGORL
Patient-reported outcomeSGMO
PharmakovigilanzSGMO
Qualität der Hörabklärungen / AudiometrieSGORL
QualitätszirkelSGP, SGAIM/mfe, SGPP
Shared Decision MakingSGPP
Smarter MedicineSGAIM/mfe, SGORL, SGU
Standardisierte OperationsaufklärungenSGU
SupervisionSGPP
Swiss Cancer Network ZertifikatSGMO
Teilnahme an TumorboardSGMO, SGORL
SGAIM: Schweizerische Gesellschaft für Allgemeine Innere Medizin; SGMO: Schweizerische Gesellschaft für medizinische Onkologie; SGP: Schweizerische Gesellschaft für Pädiatrie; SGPP: Schweizerische Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie; SGU: Schweizerische Gesellschaft für Urologie; SGORL: Schweizerische Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie; mfe: Haus- und Kinderärzte Schweiz.

Ärzteschaft und Versicherer schaffen Qualitätstransparenz im ambulanten Bereich

Rund 3300 (praxis-)ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte machen transparent, welche Qualitätsaktivitäten sie für die Qualitätsentwicklung zum Nutzen der Patientinnen und Patienten umsetzen. Die Teilnahmequote von 43% an der erstmaligen Durchführung eines freiwilligen Pilotprojekts ist ausserordentlich hoch und ein deutliches Zeichen der Ärzteschaft für ihr Engagement im Qualitätsbereich. Aber nicht nur die Beteiligung, sondern auch die Resultate machen sichtbar, dass die (praxis-)ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte bereit sind, im Interesse der Patientinnen und Patienten die Qualität weiterzuentwickeln und dies auch transparent zu machen. Mindestens zwei Drittel aller Befragten geben an, drei oder mehr der empfohlenen Qualitätsaktivitäten umzusetzen. Die Umsetzung wird systematisch durch Stichproben überprüft, sei es beispielsweise mittels Fachgesprächen oder eines transparenten Nachweises. In der Tabelle 2 sind die aggregierten Ergebnisse am Beispiel der Schweizerischen Gesellschaft für Allgemeine Innere Medizin (SGAIM) dargestellt. Mit der Einführung des Art. 58 KVG wird die Qualitätsmessung und -transparenz für alle Leistungserbringer obligatorisch (siehe Kasten).
Tabelle 2: Ergebnisse der Schweizerischen Gesellschaft für Allgemeine Innere Medizin.
SGAIM/mfe – Umsetzung der empfohlenen Qualitätsaktivitäten
Angeschriebene Ärztinnen und Ärzte4642
Befragungsteilnahme49%
Qualitätszirkel86%
Hygienekonzept85%
Smarter Medicine86%
Critical Incident Reporting System (CIRS)56%
Anteil mit drei oder mehr Q-Aktivitäten75%

Neuer Art. 58 KVG zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit

Verabschiedet am 21.6.2019 und tritt voraussichtlich am 1.4.2021 in Kraft. Anpassung KVV noch nicht abgeschlossen (www.bag.­admin.ch/bag/de/home/versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-revisionsprojekte/netzwerk-qualitaet-gesundheitsversorgung.html)
Der neue Art. 58 KVG bringt folgende zentralen Änderungen mit sich:
Der Bundesrat legt – nach Anhörung der interessierten Organisationen – 4-Jahres-Ziele zur Sicherung und Förderung der Qualität fest. Der Bundesrat setzt weiter eine Eidgenössische Qualitätskommission ein. Unter anderem beauftragt diese Dritte, nationale Programme zur Qualitätsentwicklung / systematische Studien durchzuführen, neue Qualitätsindikatoren zu entwickeln oder bestehende Indikatoren weiterzuentwickeln. Diese Qualitätskommission berät auch den Bundesrat, die Kantone, die Leistungserbringer und die Versicherer und kann Empfehlungen abgeben. Die Leistungserbringer – also auch die Ärztinnen und Ärzte – müssen die vertraglich festgelegten Regeln zur Qualitätsentwicklung einhalten, damit sie zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein können. Diese vertraglichen Regeln werden in gesamtschweizerisch geltenden Qualitätsverträgen festgehalten.
Qualitätsverträge
Die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer schliessen gesamtschweizerisch geltende Qualitätsverträge ab. Darin ist Folgendes zu regeln:
– Die Qualitätsmessungen und die Massnahmen zur Qualitätsentwicklung
– Die Zusammenarbeit der Vertragspartner bei der Festlegung von Verbesserungsmassnahmen
– Die Überprüfung der Einhaltung der Verbesserungsmassnahmen
– Die Veröffentlichung der Qualitätsmessungen und der Verbesserungsmassnahmen
– Die Sanktionen bei Verletzungen des Vertrags
– Das Erstellen eines Jahresberichts über den Stand der Qualitätsentwicklung zuhanden der Eidgenössischen Qualitätskommission und des Bundesrats
Der Bundesrat genehmigt die Qualitätsverträge. Können sich die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer nicht auf einen Qualitätsvertrag einigen, legt der Bundesrat die Regeln fest.

Ausblick

Die Angaben der Ärztinnen und Ärzte zu den Qua­litätsaktivitäten werden seit Dezember 2020 auf www.doctorfmh.ch veröffentlicht. Der Schlussbericht zum Pilotprojekt ist zurzeit in Erarbeitung. An dieser Stelle ein Dankeschön an die beteiligten Ärzteorganisationen für ihr zentrales, intensives und wichtiges Enga­gement und an die Ärztinnen und Ärzte, welche am ­Pilotprojekt teilgenommen haben. Ihre Erfahrungen sowie die Erfahrungen der FMH/SAQM, der Verbände der Versicherer und der beteiligten Fachgesellschaften sind essentiell, um die Herausforderungen bei der ­Umsetzung des neuen Art. 58 KVG gemeinsam in Angriff zu nehmen.
Die FMH/SAQM wird über ihre Informationskanäle regelmässig über den aktuellen Stand der Umsetzung des Art. 58 KVG informieren.
FMH/SAQM
Nussbaumstrasse 29
CH-3000 Bern 16
Tel. 031 359 11 11
saqm[at]fmh.ch
1 Bundesamt für Gesundheit. Änderung KVG und KVV: Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit. 2020. www.bag.­admin.ch/bag/de/home/versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-revisionsprojekte/netzwerk-qualitaet-­gesundheitsversorgung.html