Neuer Artikel 58 KVG zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit
Wurde am 21.6.2019 verabschiedet und tritt am 1.4.2021 in Kraft.
Der neue Artikel 58 KVG bringt folgende zentralen Änderungen mit sich:
Der Bundesrat legt – nach Anhörung der interessierten Organisationen – 4-Jahres-Ziele zur Sicherung und Förderung der Qualität fest. Der Bundesrat setzt weiter eine Eidgenössische Qualitätskommission ein. Unter anderem beauftragt diese Dritte, nationale Programme zur Qualitätsentwicklung / systematische Studien durchzuführen, neue Qualitätsindikatoren zu entwickeln oder bestehende Indikatoren weiterzuentwickeln. Diese Qualitätskommission berät auch den Bundesrat, die Kantone, die Leistungserbringer und die Versicherer und kann Empfehlungen abgeben. Die Leistungserbringer – also auch die Ärztinnen und Ärzte – müssen die vertraglich festgelegten Regeln zur Qualitätsentwicklung einhalten, damit sie zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein können. Diese vertraglichen Regeln werden in gesamtschweizerisch geltenden Qualitätsverträgen festgehalten.
Qualitätsverträge
Die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer schliessen gesamtschweizerisch geltende Qualitätsverträge ab. Darin ist Folgendes zu regeln:
– Die Qualitätsmessungen und die Massnahmen zur Qualitätsentwicklung
– Die Zusammenarbeit der Vertragspartner bei der Festlegung von Verbesserungsmassnahmen
– Die Überprüfung der Einhaltung der Verbesserungsmassnahmen
– Die Veröffentlichung der Qualitätsmessungen und der Verbesserungsmassnahmen
– Die Sanktionen bei Verletzungen des Vertrags
– Das Erstellen eines Jahresberichts über den Stand der Qualitätsentwicklung zuhanden der Eidgenössischen Qualitätskommission und des Bundesrats
Der Bundesrat genehmigt die Qualitätsverträge. Können sich die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer nicht auf einen Qualitätsvertrag einigen, legt der Bundesrat die Regeln fest.