Qualität und Wirtschaftlichkeit – Umsetzung Artikel 58 KVG

«Eine Reise von tausend Kilometern fängt mit dem ersten Schritt an»

FMH
Ausgabe
2021/10
DOI:
https://doi.org/10.4414/saez.2021.19656
Schweiz Ärzteztg. 2021;102(10):354-355

Affiliations
a lic. rer. oec., Leiterin Abteilung DDQ/SAQM; b Dr. med., Vizepräsident der FMH, Departementsverantwortlicher DDQ/SAQM

Publiziert am 09.03.2021

Aufgrund der Revision von Artikel 58 KVG sind Ärztinnen und Ärzte ab 2022 gesetzlich verpflichtet, Massnahmen zur Qualitätsentwicklung umzusetzen und Qualitätsmessungen zu veröffentlichen. Die Rahmenbedingungen sollen gemeinsam von den Verbänden der Leistungserbringer und den Verbänden der Versicherer in Qualitätsverträgen geregelt werden.
Der revidierte Artikel 58 KVG zu Qualität und Wirtschaftlichkeit tritt am 1.4.2021 in Kraft. Die national geltenden Qualitätsverträge müssen dem Bundesrat ein Jahr nach Inkraftsetzung des revidierten Artikels 58 KVG, also spätestens am 1.4.2022, zur Genehmigung vorgelegt werden, ansonsten kann der Bundesrat subsidiär eingreifen (s. Box unten mit den zentralen Informationen zum neuen Artikel 58 KVG).
Viele und wichtige Schritte hat die Ärzteschaft bereits erfolgreich unternommen: Qualität sicherstellen und weiterentwickeln ist und bleibt eine Kernaufgabe der Ärztinnen und Ärzte. Die FMH gründete 2012 die Schweizerische Akademie für Qualität SAQM (www.saqm.ch) und bündelte damit viele bereits bestehende Qualitätsaktivitäten. 2016 wurde die Qualitäts-Charta der SAQM vorgestellt, die bis dato 76 Ärzteorganisationen unterzeichneten und damit für Transparenz, Verbindlichkeit und Nachhaltigkeit einstehen. 2020 lancierte die FMH/SAQM gemeinsam mit santésuisse, curafutura und den teilnehmenden Ärzteorganisationen erfolgreich das Pilotprojekt «Veröffentlichung der Qualitätsaktivitäten der (praxis-)ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte» [1].
Die Reise geht nun weiter – getragen und gestützt von den zentralen und wichtigen Arbeiten jeder einzelnen Ärztin und jedes einzelnen Arztes, der Ärzteorganisationen und der FMH/SAQM. Basierend auf den unzähligen und fundierten Qualitätsaktivitäten – fokussiert zum Nutzen und Wohle der Patientinnen und Patienten – stehen als nächste Etappen die Erarbeitung eines Rahmenvertrages sowie eines Qualitätskonzeptes an. Die Definition der Qualitätsaktivitäten und die Fest­legungen der Massnahmen zur Qualitätsentwicklung müssen von der Basis aus erfolgen und auch getragen werden. Auf die Fachgesellschaften und die Ärzteorganisationen wird hier eine zentrale und wichtige Aufgabe zukommen. Die FMH setzt sich auch dafür ein, dass mit der Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben für die einzelne Ärztin, für den einzelnen Arzt der administrative Mehraufwand vertretbar bleibt und ein Mehraufwand auch entsprechend vergütet wird. Das Prinzip der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) ist auch in diesem Kontext einzuhalten. Wenn Mehraufwände bei den Leistungserbringern, den Ärztinnen und Ärzten, anfallen, muss daraus ein entsprechender Mehrwert resultieren, und solche Mehraufwände sind im Tarif abzubilden.

Weiteres Vorgehen und Ausblick

Die FMH wird die Ärzteorganisationen in nächster Zeit laufend über die bestehenden Strukturen, Austauschplattformen und Gremien informieren, die Grundlagen erarbeiten, Rückmeldungen einholen und Gespräche führen – mit dem Ziel, einen von der Ärzteschaft getragenen Lösungsvorschlag für die Umsetzung des revidierten Artikels 58 KVG zu Qualität und Wirtschaftlichkeit zu erarbeiten.

Neuer Artikel 58 KVG zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit

Wurde am 21.6.2019 verabschiedet und tritt am 1.4.2021 in Kraft.
Der neue Artikel 58 KVG bringt folgende zentralen Änderungen mit sich:
Der Bundesrat legt – nach Anhörung der interessierten Organisationen – 4-Jahres-Ziele zur Sicherung und Förderung der Qualität fest. Der Bundesrat setzt weiter eine Eidgenössische Qualitätskommission ein. Unter anderem beauftragt diese Dritte, nationale Programme zur Qualitätsentwicklung / systematische Studien durchzuführen, neue Qualitätsindikatoren zu entwickeln oder bestehende Indikatoren weiterzuentwickeln. Diese Qualitätskommission berät auch den Bundesrat, die Kantone, die Leistungserbringer und die Versicherer und kann Empfehlungen abgeben. Die Leistungserbringer – also auch die Ärztinnen und Ärzte – müssen die vertraglich festgelegten Regeln zur Qualitätsentwicklung einhalten, damit sie zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein können. Diese vertraglichen Regeln werden in gesamtschweizerisch geltenden Qualitätsverträgen festgehalten.
Qualitätsverträge
Die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer schliessen gesamtschweizerisch geltende Qualitätsverträge ab. Darin ist Folgendes zu regeln:
– Die Qualitätsmessungen und die Massnahmen zur Qualitätsentwicklung
– Die Zusammenarbeit der Vertragspartner bei der Festlegung von Verbesserungsmassnahmen
– Die Überprüfung der Einhaltung der Verbesserungsmassnahmen
– Die Veröffentlichung der Qualitätsmessungen und der Verbesserungsmassnahmen
– Die Sanktionen bei Verletzungen des Vertrags
– Das Erstellen eines Jahresberichts über den Stand der Qualitätsentwicklung zuhanden der Eidgenössischen Qualitätskommission und des Bundesrats
Der Bundesrat genehmigt die Qualitätsverträge. Können sich die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer nicht auf einen Qualitätsvertrag einigen, legt der Bundesrat die Regeln fest.
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saqm[at]fmh.ch
1 Kraft E, Gerber M, BosshardC, Roth F. Gelebte Qualitätstrans­parenz der Ärzteschaft. Schweiz Ärzteztg. 2020;101(51–52):1720–1; ­doi.org/10.4414/saez.2020.19457