Hindernisse der Tarifmitgestaltung bei SwissDRG

Briefe / Mitteilungen
Ausgabe
2021/24
DOI:
https://doi.org/10.4414/saez.2021.19938
Schweiz Ärzteztg. 2021;102(24):810

Publiziert am 15.06.2021

Hindernisse der Tarifmitgestaltung bei SwissDRG

Die Informationen bzgl. des Prozesses und der Möglichkeiten seitens der Ärzteschaft, SwissDRG mitzugestalten, sind verdankenswerterweise übersichtlich und transparent dargestellt. Die konkreten Erfahrungen der SGPath mit diesem Verfahren sind allerdings frus­trierend: Es wurden Anträge erstellt, dies mit tatkräftiger Unterstützung der FMH, teilweise auch von Mitarbeitenden des Bundesamtes für Statistik. Thema von Antrag 1 war die Auflistung von Pathologen als teilnehmende Disziplin an Tumorboards (CHOP-Code 89.93). Laut DRG ist die Teilnahme eines Pathologen an einem Tumorboard nicht nötig. Dass an vielen Pathologie-Instituten die Teilnahme an Tumorboards de facto einem mindestens tiefen zweistelligen Stellenprozentanteil entspricht, sei an dieser Stelle ebenfalls vermerkt. Die Fachgesellschaft (als Antragstellerin) wurde im Anschluss an das Absenden des Antrages weder informiert, ob der Antrag behandelt wurde, noch ob er angenommen oder ­abgelehnt wurde.
Thema 2 war der Versuch, Autopsien im DRG-System als qualitätssichernde Massnahme zu verankern. Letzteres hätte Änderungen der Codierung erfordert und, schlussendlich, da bessere Qualität im Allgemeinen nicht gratis ist, konsequenterweise auch Entgelts. Auch hier wurden die Antragsteller, bzw. die Fachgesellschaft, nie informiert, was mit den ­Anträgen weiter geschah. Auf Nachfrage der Antragsteller hatte sich aber herauskristallisiert, dass die Anträge bzgl. Autopsien even­tuell nicht bearbeitet wurden, da Autopsien nicht kodiert und erfasst werden. Nicht erfasst werden sie, weil sie nicht Teil eines Entgelts sind. Da sie nicht Teil eines Entgelts sind, müssen sie nicht kodiert werden.
Es ist also zu wünschen, dass im Rahmen des Antragverfahrens die Antragsteller auch am Ende des Prozesses besser eingebunden werden. Es könnten so eher Modifikationen erfolgreich beantragt werden, die nicht aufgrund ­einer Zirkelbegründung von zwei verschiedenen Gremien je mit Hinweis auf das andere Gremium abgelehnt werden.