Wie reagiere ich auf Auskunftsbegehren der Aufsichtsbehörde?

FMH
Ausgabe
2021/24
DOI:
https://doi.org/10.4414/saez.2021.19945
Schweiz Ärzteztg. 2021;102(24):799-800

Affiliations
a lic. iur., FMH Abteilung Rechtsdienst, b lic. iur., FMH Abteilung Rechtsdienst

Publiziert am 15.06.2021

Nicht immer gilt das Arztgeheimnis. Gegenüber einer Aufsichtsbehörde sind Ärztinnen und Ärzte in manchen Fällen auskunftspflichtig.
In der SÄZ 2021;102(17) wurde im Artikel «Wie reagiere ich auf Auskunftsbegehren der Staatsanwaltschaft?» von Dr. iur. Christian Peter die Thematik der Herausgabe von Patientendaten an die Strafbehörden be­sprochen. Wir nehmen diesen Artikel und ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesgerichts [1] zum Anlass, um einen weiteren Aspekt des Berufsgeheimnisses zu beleuchten, nämlich dessen Vereinbarkeit mit Auskunftsbegehren von kantonalen Aufsichtsbehörden.

Hintergrund

Der Kanton Tessin beschloss 2017 eine Teilrevision ­seines Gesundheitsgesetzes (Legge sulla promozione della salute e il coordinamento sanitario [LSan]). Dabei wurde mit Art. 20 Abs. 4 LSan eine neue Bestimmung eingeführt, wonach Ärztinnen und Ärzte der Aufsichtsbehörde das Berufsgeheimnis nicht entgegenhalten können, wenn diese im Rahmen von Kontroll- und Aufsichtspflichten Informationen herausverlangt oder Einsicht in Akten nehmen möchte. Weiter wurden die Meldepflichten von Ärztinnen und Ärzten ­erheblich ausgeweitet.
Gegen diese Gesetzesänderung führten vier Tessiner Ärztinnen und Ärzte Beschwerde, welcher in Bezug auf die Ausweitung der Meldepflichten überwiegend stattgegeben wurde. In Bezug auf die Auskunftspflicht ­gegenüber der Aufsichtsbehörde stellte das Bundes­gericht hingegen klar, dass das Arztgeheimnis in diesem Zusammenhang nicht angerufen werden darf. Im vorliegenden Artikel nehmen wir diesen Aspekt auf.
Inhaltlich sind sich die beiden Sachverhalte «Auskunftsbegehren der Staatsanwaltschaft» – besprochen im letzten Artikel – und «Auskunftsbegehren der Aufsichtsbehörde» zwar ähnlich: Es geht darum, Patienteninformationen an eine staatliche Behörde weiterzugeben. Zur Frage, ob die involvierten Arztpersonen sich auf das Arztgeheimnis berufen dürfen oder sogar müssen, hat das Bundesgericht im erwähnten Urteil aber festgehalten, dass es sich dabei um zwei unterschiedliche Konstellationen handelt.

Auskunftspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde

Das Medizinalberufegesetz (MedBG) gibt vor, dass jeder Kanton eine Behörde zu bezeichnen hat, welche die Tätigkeit von Medizinalpersonen beaufsichtigt [2]. In der Regel ist dies die Gesundheitsdirektion, handelnd durch den kantonsärztlichen Dienst. Bei einer solchen Aufsicht handelt es sich um eine Verwaltungsaufgabe, weshalb die Normen des Strafverfahrens keine An­wendung finden [3].
Gemäss Bundesgericht bestehen in der Regel drei Situationen, in denen Ärztinnen und Ärzte sich nicht auf das Berufsgeheimnis berufen können und die Aufsichtsbehörde Einsicht in Patientendossiers und andere Akten nehmen kann:
1. Im Rahmen ihrer gesetzlich vorgeschriebenen und regelmässigen Kontrollfunktion (Überprüfung der Dienstleistungsqualität alle 3–4 Jahre);
2. im Rahmen einer reaktiven Kontrolle, das heisst nach einer Meldung eines Patienten / einer Patientin, oder
3. nach einer Meldung der Staatsanwaltschaft. Diese ist gemäss Art. 302 StPO verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt hat oder die ihr gemeldet worden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit sie für die Verfolgung nicht selber zuständig ist.
Im zweitgenannten Fall nimmt das Bundesgericht an, dass der Patient mit seiner Anzeige die Behörde gleichzeitig zur Akteneinsicht ermächtigt.
In den zwei anderen Konstellationen kann beziehungsweise muss sich die Aufsichtsbehörde gemäss Bundesgericht hingegen auch ohne Einwilligung der Patienten Zugang zu den notwendigen Akten und somit allenfalls auch zu Patientendossiers verschaffen können. Der Schutz des Patientengeheimnisses ist aber trotzdem gewährleistet, denn auch die Aufsichtsbehörde ist wiederum an das Berufsgeheimnis gebunden, hat die Daten vertraulich zu behandeln und gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Sie hat auch kein generelles Einsichtsrecht, sondern darf nur die Daten einsehen, welche zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe notwendig sind.

Fazit: Gegenüber der Aufsichtsbehörde haben Ärzte und Ärztinnen eine Herausgabepflicht

Ärztinnen und Ärzte sehen sich in ihrem Praxisalltag nicht nur mit Auskunftsbegehren von Staatsanwaltschaften oder Aufsichtsbehörden konfrontiert, sondern vielmehr noch mit Auskunftsbegehren von ­Kranken-, Unfall- und Taggeldversicherern. In einem Folgeartikel werden wir deshalb diese Thematik näher beleuchten.
ciro.papini[at]fmh.ch
nils.graf[at]fmh.ch
1 Urteil des Bundesgerichts 2C_658/2018 vom 18. März 2021.
2 Art. 41 Abs. 1 MedBG.
3 Urteil 2C_658/2018, E. 9.4.