TARDOC V 1.3 – «What else ?»

FMH
Ausgabe
2022/03
DOI:
https://doi.org/10.4414/saez.2022.20468
Schweiz Ärzteztg. 2022;103(03):48

Affiliations
Dr. med., Mitglied des FMH-Zentralvorstandes, Departementsverantwortlicher Ambulante Versorgung und Tarife

Publiziert am 18.01.2022

Seit dem «Nichtentscheid» des Bundesrats am 30. Juni 2021 wurde die Tarifstruktur TARDOC nach den Vor­gaben des Schreibens von Bundespräsident Parmelin nochmals überarbeitet.
Es wurde dabei auf die vier folgenden Themenbereiche fokussiert: Vereinfachung des Tarifs, Schaffen von umfassender Transparenz, Sicherstellung der Kostenneu­tralität und Aktualisierung der Kostenmodelle auf die Datenlage 2019.
Es fanden insgesamt sieben technische Abstimmungssitzungen mit Tarifspezialisten aller Tarifpartner (FMH, curafutura, santésuisse und H+) statt. Verdankenswerterweise hat dabei auch H+ Daten aus den Spitälern zur Aktualisierung des Kostenmodells INFRA eingebracht.
Trotz intensiver Bemühungen ist es bis zum gesetzten Eingabetermin Ende 2021 aber nicht gelungen, die beiden Tarifpartner H+ und santésuisse davon zu überzeugen, die überarbeitete Tarifstruktur TARDOC V 1.3 gemeinsam mit curafutura und FMH einzureichen.
An der ausserordentlichen Delegiertenversammlung der FMH vom 15. Dezember 2021 haben die Delegierten der FMH einstimmig und ohne Enthaltung dem TARDOC V 1.3 und der Eingabe der Tarifstruktur zugestimmt. Auch die an der Entwicklung von ambulanten Pauschalen beteiligten Fachgesellschaften haben zugestimmt. Damit steht nun die gesamte Ärzteschaft und somit die Mehrheit der Leistungserbringer klar und geschlossen hinter dem ambulanten Ärztetarif TARDOC V 1.3.
Es ist unbestritten, dass der jetzt gültige ambulante TARMED veraltet und nicht mehr sachgerecht ist. Ebenso einig sind sich alle Tarifpartner, dass auch in Zukunft eine sachgerechte und aktuelle Abbildung ­aller ambulanten, ärztlichen Leistungen einen Einzelleistungstarif voraussetzt, auch wenn zunehmend und sukzessive Einzelleistungen durch sachgerechte und transparente Pauschalen teilweise ersetzt werden sollen. Der Gesetzgeber hat für dieses Szenario bereits die rechtlichen Grundlagen geschaffen (KVG Art. 43 Abs. 5 und Abs. 5ter). Genehmigte ambulante Pauschalen ­haben Vorrang gegenüber dem Einzelleistungstarif und müssen die entsprechenden Einzelleistungen ersetzen. Die Zukunft wird also eine Kombination sein aus einem sachgerechten und betriebswirtschaft­lichen Einzelleistungstarif und sinnvollen, nach den gleichen Kriterien geprüften und genehmigten Pauschalen.
Zurzeit gibt es aber nur eine sachgerechte und betriebswirtschaftlich bemessene Tarifstruktur mit aktueller Nomenklatur, die den TARMED als Ganzes ablösen kann, und das ist der TARDOC V 1.3. Eine Ablehnung der Einzelleistungstarifstruktur TARDOC V 1.3 würde bedeuten, dass man den veralteten und nicht mehr sachgerechten TARMED einer modernen und aktuellen Tarifstruktur vorzieht, da es keine Alternative zum TARDOC V 1.3 gibt. Durch eine jahrelange unnötige Verzögerung würde also die Chance verpasst, ein modernes und dynamisch den Entwicklungen angepasstes Tarifsystem einzuführen.
Was sind nun die inhaltlichen Kriterien für die Genehmigung einer tarifpartnerschaftlich entwickelten Tarifstruktur durch den Bundesrat? Primär muss sichergestellt sein, dass die ambulante Versorgung der Bevölkerung mit ärztlichen Leistungen durch eine umfassende, sachgerechte und aktuelle Nomenklatur des Tarifs gewährleistet ist. Zudem muss die Genehmigungsbehörde eine kostenneutrale Überführung des alten in den neuen Tarif prüfen, so dass es zu keinen Mehrkosten durch den Tarifmodellwechsel kommt. Dies ist mit dem umfassenden Kostenneutralitäts- und Monitoringkonzept des TARDOC V 1.3 gesichert. Die ­Details einer komplexen und vielschichtigen Tarifstruktur sollten aber bei einer Genehmigung durch die Kompetenz der Tarifpartner ausgehandelt und festgelegt werden. Das ist der Sinn und Zweck der gesetz­lichen Vorgabe der Tarifpartnerschaft.
Am 20. Dezember 2021 haben die Tarifpartner FMH und curafutura dem Bundesrat die gemäss dem Prüfbericht des BAG überarbeitete und aktualisierte Einzelleistungsstruktur TARDOC V 1.3 zur Genehmigung eingereicht.