Transplantationsgesetz: Widerspruchsregelung (mit Replik)

Briefe / Mitteilungen
Ausgabe
2022/19
DOI:
https://doi.org/10.4414/saez.2022.20785
Schweiz Ärzteztg. 2022;103(19):634

Publiziert am 10.05.2022

Transplantationsgesetz: Widerspruchsregelung (mit Replik)

Die Medienmitteilung der FMH zum neuen Transplantationsgesetz lässt eine kritische Behandlung der Vorlage vermissen und fällt einseitig aus.
Die Widerspruchsregelung setzt sich über die sonst unbestrittene Regel hinweg, wonach eine Intervention erst erfolgen darf, nachdem die betroffene Person aufgeklärt und frei eingewilligt hat. Es ist nicht einzusehen, weshalb ausgerechnet bei einem drittnützigen Eingriff vom Grundsatz des informed consent abgewichen werden soll und darf.
Die Widerspruchsregelung nimmt darüber hin­aus in Kauf, dass einer Person gegen ihren Willen Organe entnommen werden, nämlich dann, wenn sie sich nicht dagegen geäus­sert hat und auch den Angehörigen keine ­Ab­lehnung bekannt ist. Die Einladung an alle Personen, ihren Willen festzuhalten, genügt dem Anspruch einer Informationslösung nicht, solange davon auszugehen ist, dass die Information nicht alle Personen erreichen kann. Was die Annahme einer Zustimmung zur Organspende von 80% in der Bevölkerung betrifft, so fehlt dazu eine verlässliche Grundlage. Was bedeutet die Zustimmung in einer Umfrage, wenn zuvor nicht eingehend über alle wesentlichen Umstände des Eingriffs aufgeklärt wurde? Die Entscheidung von Angehörigen am Krankenbett dürfte jedenfalls informierter sein.
Die Widerspruchsregelung fordert Widerspruch.

Replik auf «Die FMH und das neue Transplantationsgesetz» und «Transplantationsgesetz: Widerspruchsregelung»

Für die Abstimmungsempfehlungen gegenüber der Bevölkerung braucht die FMH einen verbindlichen Entscheid der Delegierten­versammlung, da diese gemäss den Statuten der FMH für die Behandlung und Entscheidung aller wichtigen gesundheits- und standespolitischen Fragen zuständig ist, welche nicht der Ärztekammer vorbehalten sind. Es sind also die 33 Delegierten der von der Ärztekammer anerkannten Dachverbände sowie des Verbands der Assistenz- und Oberärz­tinnen und -ärzte (VSAO), der leitenden Spitalärztinnen und -ärzte und der Medical Women Switzerland, welche das Transplantations­gesetz diskutiert und mit grosser Mehrheit die Abstimmungsempfehlung beschlossen haben. Diesem Beschluss ist die FMH verpflichtet auf der Basis der demokratischen und repräsentativen Vertretungen ihrer Mitgliedorganisationen in Delegiertenversammlung und Ärztekammer.
In der Folge hat die FMH zum Transplanta­tionsgesetz differenziert kommuniziert und insbesondere Stellung bezogen, dass die festgehaltene Willensäusserung zu Lebzeiten eine Entlastung darstellt für die Angehörigen. Ebenfalls wichtig für die Angehörigen ist, dass der mutmassliche Wille der Organspenderin, des Organspenders respektiert wird. Das Parlament hat beschlossen, mit dem ­Gegenvorschlag zur Organspendeinitiative die «erweiterte Widerspruchslösung» zur ­Abstimmung zu bringen. Diese legt fest, dass die Organentnahme verboten bleibt, wenn der Wille der verstorbenen Person nicht dokumentiert ist und keine Angehörigen zum mutmasslichen Willen befragt werden können.