2 Art. 4 GUMG: Niemand darf wegen seines Erbguts diskriminiert werden.
3 Art. 5 GUMG: 1. Genetische und pränatale Untersuchungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die betroffene Person nach hinreichender Aufklärung frei und ausdrücklich zugestimmt hat. 2. Die betroffene Person kann die Zustimmung jederzeit widerrufen. 3. Ist die betroffene Person urteilsunfähig, so ist die Zustimmung der zu ihrer Vertretung berechtigten Person erforderlich. 4. Urteilsunfähige Personen sind so weit als möglich in das Aufklärungs-, Beratungs- und Zustimmungsverfahren einzubeziehen.
4 Art. 6 GUMG.
5 BGE 117 Ib 197.
6 Art. 6 Buchstabe d GUMG: Botschaft zum Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen vom 5.7.2017, S. 5606: «Die Komplexität dieser neuen Technologien sowie die Möglichkeit, mit nur einer Analyse viele Erkenntnisse über das Erbgut zu erhalten, auch solche, nach denen nicht gesucht wurde (sog. Überschussinformationen), werfen neue Fragen auf. Diese betreffen insbesondere Regelungsaspekte der Aufklärung, Beratung und Zustimmung, des Rechts auf Nichtwissen sowie der Aufbewahrung und Weiterverwendung von Proben und genetischen Daten».
7 Art. 7 GUMG: 1. Die betroffene Person hat das Recht auf Mitteilung der aus einer genetischen oder pränatalen Untersuchung hervorgehenden Informationen. 2. Einer anderen Person dürfen die Informationen aus einer genetischen oder pränatalen Untersuchung nur mitgeteilt werden, wenn die betroffene Person zugestimmt hat.
8 Art. 8 GUMG: Jede Person hat das Recht, die Kenntnisnahme von Informationen über ihr Erbgut ganz oder teilweise zu verweigern.
9 BGE 120 Ib 411 E. 4a.
10 Art. 19 GUMG.
11 Art. 20 Abs. 1 GUMG.
12 Art. 20 Abs. 2 GUMG.
13 Art. 20 Abs. 3 GUMG.
14 BGE 130 IV 7 E. 3.3.
15 Art. 31 Abs. 1 GUMG.
16 Art. 34 Abs. 3 GUMG.
17 Art. 31 Abs. 2 GUMG.
18 Art. 56 Abs. 1 Buchstabe c. GUMG.
19 Art. 5 GUMV.
20 Art. 6 GUMV.
21 Art. 7 GUMV.
22 Art. 8 GUMV.
23 Art. 37 GUMV.
24 Art 38 GUMV.
25 Art. 39 GUMV.
26 BGH, Urteil vom 24.06.1975 (VI ZR 72/74).