Änderungen der KLV inklusive Anhänge 1, 1a, 2 und 3 ab Januar

Aktuell
Ausgabe
2023/0102
DOI:
https://doi.org/10.4414/saez.2023.21385
Schweiz Ärzteztg. 2023;103(0102):28-29

Affiliations
Fachspezialist Ambulante Versorgung und Tarife FMH

Publiziert am 11.01.2023

Wichtige Tarifinformation Am 1. Januar 2023 sind diverse Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) inklusive Anhang 1, 1a sowie der Analysenliste (AL) und der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) in Kraft getreten. Die Änderungen im Detail finden Sie jeweils auf der Website des Bundesamtes für Gesundheit (BAG).
Die Änderungen in der Krankenpfle-ge-Leistungsverordnung (KLV) ab 1. Januar 2023:
Alle Änderungen der KLV im Detail finden Sie auf der Website des BAG [1].
Alles anders im neuen Jahr? Das BAG informiert im Newsletter «Leistungen Krankenversicherung» über Änderungen in der Leistungsverordnung.
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Änderungen KLV: Anhang 1

Es gibt folgende Änderungen im Kapitel 2.5 Onkologie und Hämatologie:
Es gibt folgende Änderungen im Kapitel 9.4 Nuklearmedizin:
Alle Änderungen der KLV Anhang 1 im Detail finden Sie auf der Website des BAG [2].

Änderungen KLV: Anhang 1a

Unter Ziffer I sind 18 Gruppen von Eingriffen aus acht Fachgebieten aufgeführt. Die konkreten Eingriffe sind jeweils anhand von CHOP-Kodes bezeichnet. Es kommt der im jeweiligen Behandlungsjahr gültige CHOP-Kode zur Anwendung (der Verweis in Anhang 1a KLV wird entsprechend regelmässig aktualisiert). Eine stationäre Durchführung dieser Eingriffe ist möglich, wenn besondere Umstände dies erfordern.
Unter Ziffer II finden sich Ausnahmekriterien, welche die besonderen Umstände beschreiben. Es sind dies meistens relevante Begleiterkrankungen, aber auch sogenannte «weitere Gründe». Die Ausnahmekriterien sind aufgeteilt in zwei Gruppen: allgemeine und eingriffsspezifische Ausnahmekriterien. Allgemeine Ausnahmekriterien entsprechen generellen Kriterien, die grundsätzlich bei allen Eingriffen angewendet werden können. Bei einzelnen bezeichneten Eingriffen weichen bei diesen Kriterien aufgeführte Schwellwerte von den generellen Schwellenwerten ab. Die entsprechend angepassten Werte sind bei den eingriffsspezifischen Ausnahmekriterien aufgeführt. Zudem beinhalten eingriffsspezifische Kriterien zusätzliche nur für den betreffenden Eingriff mass-gebende Ausnahmen.
Die Einschränkungen der Kostenübernahme bei bestimmten elektiven Engriffen wurden geändert. Siehe die Vorbemerkungen dazu. Die Änderungen betreffen die Kapitel 1. Auge, 2. Eingriff am Bewegungsapparat, 3. Kardiologie, 4. Gefässchirurgie, 5. Allgemein-/Viszeralchirurgie, 6. Gynäkolo-gie, 7. Urologie und 8. Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde. Zudem gelten neue Kriterien zugunsten einer stationären Durchführung sowie eingriffsspezifische Ausnahmekriterien.
Alle Änderungen der KLV Anhang 1a im Detail finden Sie auf der Website des BAG [3].

Änderungen KLV: Anhang 2

In der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) kommt es zu diversen Anpassungen. Die Anpassungen betreffen folgende Kapitel: 09.03 Tragbarer Defibrillator, 14.01 Inhalationsgeräte, 14.03 Atemtherapiegeräten zur Sekretmobilisation, 14.10 Sauerstofftherapie, 14.11 Geräte zur Behandlung von Atemstörungen im Schlaf, 14.12 Geräte für die mechanische Heimventilation, 21.01 Atmung und Kreislauf, 21.02 In-vitro-Diagnostica; Systeme für Blutanalysen und Blutentnahme und 99.50 Hilfsmittel für die Medikamenteneinnahme.
Alle Änderungen der KLV Anhang 2 im Detail finden Sie auf der Website des BAG [4].

Änderungen KLV: Anhang 3

Alle Änderungen der Analysenliste (AL) per 1. Januar 2023 betreffen nicht die Präsenzdiagnostik im Praxislabor.
Alle Änderungen der KLV Anhang 3 im Detail finden Sie auf der Website des BAG [5].

Leistungen Krankenversicherung

Bitte beachten Sie, dass Sie beim Bundesamt für Gesundheit BAG den Newsletter «Leistungen Krankenversicherung» [6] abonnieren können. Damit sind Sie immer frühzeitig informiert, welche Änderungen der KLV und deren Anhänge ab wann in Kraft treten.