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Praxistipp
Ausgabe
2023/04
DOI:
https://doi.org/10.4414/saez.2023.21416
Schweiz Ärzteztg. 2023;103(04):80-81

Publiziert am 25.01.2023

Recht Patientinnen und Patienten müssen über einen medizinischen Eingriff aufgeklärt werden und ihm zustimmen, sonst ist die Behandlung rechtswidrig. Was Ärztinnen und Ärzte beachten sollten, damit die Aufklärung gelingt.
Blutabnahme oder Entfernung eines Myeloms: Jeder medizinische Eingriff stellt zunächst einen rechtswidrigen Eingriff in die körperliche Integrität dar, selbst dann, wenn er zu Heilzwecken erfolgt – so die herrschende Lehre und das Bundesgericht. Der Eingriff wird durch die Einwilligung der Patientin oder des Patienten erst rechtmässig. Die Einwilligung selbst rechtfertigt aber nur dann den Eingriff, wenn die Person urteilsfähig ist und rechtsgenügend aufgeklärt wurde. Es ist die Rede vom Informed Consent.
© Luca Bartulović

Welche Anforderungen es gibt

Die Aufklärung ist also entscheidend, denn: Die Patientin oder der Patient kann nur dann eine selbstbestimmte Einwilligung zu einem Eingriff erteilen, wenn sie oder er über die relevanten Informationen verfügt – sind diese unrichtig oder unvollständig, ist die Entscheidung auch nicht Ausdruck ihres oder seines freien Willens. Doch welchen Anforderungen muss die Aufklärung genügen? Darauf geben Lehre und Rechtsprechung differenzierte Antworten. Zunächst wird unterschieden zwischen der Eingriffsaufklärung, der Sicherungsaufklärung, der wirtschaftlichen Aufklärung und der Aufklärung über Behandlungsfehler.
Die Eingriffsaufklärung ist für die rechtsgültige Einwilligung zwingend. Fehlt sie, bleibt der Eingriff rechtswidrig, dies unabhängig davon, ob er indiziert war und nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wurde. Die Eingriffsaufklärung umfasst ihrerseits die drei Bestandteile der Diagnoseaufklärung, der Verlaufsaufklärung und der Risikoaufklärung. Wie die Bezeichnungen nahelegen, muss die Aufklärung die Diagnose, die Prognose, die Behandlungsmöglichkeiten und alle damit zusammenhängenden Umstände wie Risiken und Nebenwirkungen der Therapie, zu erwartende Veränderungen des Gesundheitszustands und mögliche Behandlungsalternativen umfassen. Die Einzelheiten sind zahlreich und mitunter auch umstritten, beispielsweise mit Blick auf die aufklärungspflichtigen alternativen Behandlungsmöglichkeiten, den Detaillierungsgrad der Verlaufsaufklärung oder hinsichtlich der Risiken, auf die sich die Aufklärungspflicht erstreckt. So sind zum Beispiel sehr seltene Risiken, und solche, von denen angenommen wird, sie seien der Allgemeinheit vertraut, wie etwa allgemeine Infektionen, nicht aufklärungspflichtig.

Schriftliche Aufklärung nötig?

Die Aufklärung ist an keine Form gebunden. Schon deshalb, weil die Ärztin oder der Arzt die korrekte Aufklärung nachweisen muss, ist allerdings die Schriftlichkeit häufig unumgänglich. Aber auch die schriftliche Aufklärung vermag allein nicht immer zu genügen, dies insbesondere dann nicht, wenn sie durch ein standardisiertes Formular erfolgt, das den Einzelfall nicht anspricht. Zulässig ist die sogenannte Stufenaufklärung: Die Patientin oder der Patient wird zunächst mit Broschüren und einem Formular über den geplanten Eingriff informiert, und danach findet ein Aufklärungsgespräch statt. Jedenfalls muss die Person die Informationen verstehen und Fragen stellen können. Die Aufklärung hat vor dem Eingriff stattzufinden, es sei denn, es handelt sich um eine Notfallsituation. Es ist der Patientin oder dem Patienten genügend Zeit einzuräumen, sich die Entscheidung zu überlegen, und allenfalls mit anderen zu besprechen. Was genügend ist, hängt von der Schwere des Eingriffs ab. Handelt es sich um einen schweren und risikoreichen Eingriff, ist der Person eine Bedenkzeit von mindestens drei Tagen einzuräumen, so das Bundesgericht.
Schliesslich ist ein Verzicht auf die Aufklärung zwar grundsätzlich möglich, allerdings darf er nicht leichthin angenommen werden und die Patientin oder der Patient muss in den wesentlichen Grundzügen über den Eingriff informiert sein, um diesem rechtsgültig zustimmen zu können.
Keine Frage: Aufklärung ist herausfordernd, ganz besonders in einer pluralen Gesellschaft. Medizinische Massnahmen sind zunehmend komplex und die Informationen dazu dicht. Es sind der Patientin und dem Patienten alle Informationen zukommen zu lassen, die sie und er benötigt, um das Selbstbestimmungsrecht angemessen ausüben zu können. Was das genau heisst, ist von der medizinischen Praxis immer wieder neu zu bestimmen.
Prof. Dr. iur. Dr. h.c. Andrea Büchler
Die Rechtswissenschaftlerin forscht und lehrt unter anderem zu Medizinrecht und schreibt an dieser Stelle regelmässig über rechtliche Fragen im Arztberuf.
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