Die häufigsten Fragen Als Folge der Revision der Strahlenschutzverordnungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) revidierte das SIWF die Vorgaben zur Weiter- und Fortbildung. Neu gilt eine gemäss Strahlendosisbereich definierte Fortbildungspflicht von vier oder acht Credits alle fünf Jahre für Ärztinnen und Ärzte, die selber röntgen. Für Zuweisende zu radiologischen Untersuchungen ist die Fortbildung quantitativ nicht definiert und wird in Eigenverantwortung umgesetzt.
Dieser Beitrag, wie auch unser vorhergehender vor vier Jahren [1], richtet sich an Ärztinnen und Ärzte, die sich nicht hauptberufstätig mit ionisierenden Strahlen beschäftigen, also nicht an diejenigen mit den Facharzttiteln Radiologie, Nuklearmedizin und Radio-Onkologie/Radiotherapie.
Die revidierten Verordnungen zum Strahlenschutz haben in der Ärzteschaft zu Verunsicherung geführt, wie die vielen Anfragen an das SIWF zeigen. Mit diesem Artikel wollen wir die wichtigsten in diesem Zusammenhang bestehenden Aspekte beantworten. Diese kurze Information dürfte vor allem auch interessieren, weil die gesetzlichen Grundlagen zum Strahlenschutz sehr ausführlich und oft wenig übersichtlich gestaltet sind.
Das Strahlenschutzgesetz [2] und die darauf beruhenden revidierten Verordnungen («Strahlenschutzverordnung» (StSV) [3] und «Verordnung über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz» (StS-Ausbildungsverordnung) [4]) enthalten die in der Folge beschriebenen Prinzipien.
Strahlen-Dosisbereiche
Benützende versus Betreibende
Neugestaltung der Fähigkeitsprogramme
Übergangsbestimmungen
Fortbildungspflicht: Allgemeines
Fortbildung: Benützende und Betreibende
Fortbildungspflicht: Zuweisende
Dank
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