Erste Durchführung nur zu statistischen Zwecken

Erhebung MAS des BFS startet erfolgreich – erste Durchführung nur zu statistischen Zwecken

FMH
Ausgabe
2017/04
DOI:
https://doi.org/10.4414/saez.2017.05336
Schweiz Ärzteztg. 2017;98(04):98–99

Affiliations
Dr., Sektionschef Gesundheitsversorgung, Bundesamt für Statistik, Neuenburg

Publiziert am 24.01.2017

Die erste Erhebung «Strukturdaten Arztpraxen und ambulante Zentren (MAS) 2015» wurde am 15. November 2016 erfolgreich gestartet. Insgesamt werden 18 723 Unternehmen befragt, welche sich in rund 90% Ein­zelunternehmen, 7% Aktiengesellschaften sowie 3% GmbHs und weitere Rechtsformen aufteilen. Davon entfallen rund zwei Drittel der Fragebogen auf die deutsche, 30% auf die französische und schliesslich 5% auf die italienische Sprache. Die Erhebung ist für alle Arztpraxen und ambulanten Zentren in der Schweiz obligatorisch.
Um den Aufwand gering zu halten, hat das BFS frühzeitig den Dialog mit der FMH und deren Partnern gesucht. Einerseits konnten die Schnittstellen für eine Datenübernahme aus den bestehenden Datensammlungen von NewIndex, RoKo und doctorfmh.ch realisiert werden und andererseits konnte der zeitliche Aufwand zum Ausfüllen des Fragebogens dank der gemeinsamen Zusammenarbeit der Ärzteschaft mit dem BFS auf 90 Minuten reduziert werden.

Klare Rechtslage

Die Erhebung hat einen doppelten gesetzlichen Auftrag und verfolgt sowohl statistische als auch aufsichtsrechtliche Zwecke. Um die Datenweitergabe gemäss Artikel 59a KVG zu aufsichtsrechtlichen Zwecken zu konkretisieren, wurde die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) per 1. August 2016 geändert. Ferner hat das BFS gemäss Artikel 30c der Verordnung ein Bearbeitungsreglement erstellt. Dieses definiert abschlies­send, wem welche Dateninhalte zu administrativen Zwecken zur Verfügung gestellt werden dürfen. Die Anhörung bei den betroffenen Kreisen wurde bis am 31. Januar 2017 verlängert. Für die Finalisierung des Bearbeitungsreglements steht so mehr Zeit zur Verfügung, ohne dass der Start der Erhebung verschoben werden musste.
Die laufende erste Erhebung erfolgt ausschliesslich zu statistischen Zwecken gemäss Bundesstatistikgesetz und Art. 23 KVG zur Beurteilung der Funktions- und Wirkungsweise des Gesetzes nach den Grundlagen des BStatG. Den Grundsätzen der statistischen Arbeit des BFS entsprechend, werden aus der ersten Erhebung nur anonymisierte Daten veröffentlicht, die keinerlei Rückschlüsse auf einzelne Praxen zulassen. Dieses Vorgehen hat sich schon in den beiden MARS-Teilprojekten «Strukturdaten Spital ambulant» (2014) sowie «Patientendaten Spital ambulant» (2015) bewährt.
Die rechtliche Basis für die laufende Erhebung «Strukturdaten Arztpraxen und ambulante Zentren» ist gegeben und es bestehen – im Gegensatz zu anderslautenden Äusserungen – keine Unklarheiten zu den rechtlichen Grundlagen. Das BFS hat an der FMH-Ärztekammer am 27. Oktober 2016 in Anwesenheit des EDÖB darüber ­informiert. Die Verwendung bzw. die Weitergabe der ­Daten aus der ersten Erhebung für andere als statistische Zwecke ist nicht erlaubt. Dies kann auch nachträglich nicht geändert werden, weil der Erhebungszweck vor dem Start festgelegt sein muss und im Fragebogen entsprechend dokumentiert ist.

Die Erhebung MAS leistet einen wichtigen Beitrag zum Verständnis der Gesundheitsversorgung der Schweiz

Die Datenlage im schweizerischen Gesundheitswesen weist im ambulanten Bereich, welcher rund ein Drittel der Gesundheitskosten ausmacht, bedeutende Lücken auf. Mit der Erhebung «Strukturdaten Arztpraxen und ambulante Zentren (MAS)» werden künftig statistische Grundlagen zur Verfügung stehen, welche neu eine systematische datenbasierende Sicht auf den ambulanten Sektor erlauben. Dabei stehen nicht die einzelnen Ärztinnen und Ärzte im Fokus der Erhebung, sondern die Unternehmen und deren Standorte (Point of Care).
Diese Betrachtungsweise ist für den ambulanten Bereich neu und trägt dem Umbruch weg von der altherkömmlichen Einzelarztpraxis hin zu Gruppenpraxen unterschiedlicher rechtlicher Organisationsformen, Ärztezentren, Ketten von Arztpraxen und juristisch von Spitälern abgekoppelten Ambulatorien Rechnung.
Damit verbunden ist die notwendige Klärung der Grundgesamtheit der zu befragenden Arztpraxen und ambulanten Zentren. Die Erhebung MAS basiert auf dem Betriebs- und Unternehmensregister BUR, welches eng mit dem Unternehmensregister (UID) des BFS gekoppelt ist. Das UID verwendet für selbständig erwerbende Ärzte und Ärztinnen das Medizinalberuferegister (Med­Reg) als Branchenregister. Das MedReg wird durch die Gesundheitsämter der Kantone im Rahmen der Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen bewirtschaftet.
Als erstes wichtiges Resultat wird die Erhebung MAS ermöglichen, die Gesundheitsversorgungslandschaft der Schweiz zu beschreiben und zu verstehen – und nicht «nur» Ärztinnen und Ärzte zu zählen. Die Gesundheitsversorgung im ambulanten Sektor kann heute nur ungenügend überblickt und verstanden werden, der rasche Wandel noch weniger. Der Zweck der Erhebung ist es, einen Gesamtüberblick über den ambulanten Sektor und dessen Funktionsweise zu schaffen, der auf Fakten basiert, und damit zum Beispiel einen Beitrag für gute Versorgungslösungen oder Tarife in der Gesundheitsversorgung zu leisten. Hierfür werden Angaben zur Infrastruktur und Praxisgrösse, zu Finanzen und Personal erhoben. Das ärztliche Personal wird vor der Übermittlung an das BFS anonymisiert. Das nichtärztliche Personal wird aggregiert erhoben.
Ziel ist es zudem, in weiteren Schritten die Wechselwirkungen zwischen dem stationären und dem ambulanten Sektor abbilden zu können – um beispielsweise zu analysieren, ob und wie die in der Strategie «Gesundheit 2020» vorgesehenen Massnahmen zur Stärkung der ambulanten Versorgung greifen.
Das BFS bedankt sich bei allen Arztpraxen und ambulanten Zentren, die ihre Daten bereits geliefert haben, und weist auf das Ende der Erhebung am 28. Februar 2017 hin.
Dr. Jacques Huguenin
Bundesamt für Statistik BFS
Sektion Gesundheits­versorgung GESV
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CH-2010 Neuchâtel
Tel. 058 463 66 14
jacques.huguenin[at]
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