Kollegium für Hausarztmedizin

Briefe / Mitteilungen
Ausgabe
2017/49
DOI:
https://doi.org/10.4414/saez.2017.06267
Schweiz Ärzteztg. 2017;98(49):1647

Publiziert am 06.12.2017

Kollegium für Hausarztmedizin

Wichtige Mitteilung an alle Ärztinnen und Ärzte, welche Laborleistungen aus dem eigenen Praxislabor zulasten der Versicherungen abrechnen

Ab 1.1.2017 dürfen Laborleistungen des Praxislabors bei den Sozialversicherungen nur noch von Leistungserbringern abgerechnet werden, welche im Besitz eines Fähigkeitsausweises Praxislabor (FAPL) sind.
Gemäss Übergangsbestimmung können Ärztinnen und Ärzte, welche nachweislich während mindestens 2 Jahren – vor der Einführung des Obligatoriums am 1.1.2017 – Laborleistungen in ihrem Praxislabor durchgeführt und an den obligatorischen Ringversuchen zur externen Qualitätskon­trolle teilgenommen haben, bis zum 31.12.2017 den FAPL nach Übergangsbestimmung beantragen.
Ab 1.1.2018 müssen obligatorisch alle Ärztinnen und Ärzte, welche keinen FAPL besitzen, die komplette Weiterbildung absolvieren, um die Laborleistungen aus dem eigenen Praxislabor mit den Versicherungen abrechnen zu können.
Detaillierte Informationen finden Sie unter folgendem Link: www.kollegium.ch/de/weiter-und-fortbildung/faehigkeitsausweis-praxislabor-khm-fapl-khm
Kollegium für Hausarztmedizin, Rue de l’Hôpital 15, Postfach 1552, 1701 Freiburg, khm[at]hin.ch