FMH-Begutachtungsverfahren

Neue standesrechtliche Regelung

FMH
Ausgabe
2019/39
DOI:
https://doi.org/10.4414/saez.2019.18235
Schweiz Ärzteztg. 2019;100(39):1292-1293

Affiliations
Dr. iur., Rechtsanwältin, Co-Leiterin FMH-Gutachterstelle

Publiziert am 24.09.2019

Die FMH-Gutachterstelle hat ein neues Reglement geschaffen, welches am 1. Oktober 2019 in Kraft tritt [1]. Die Verteilung der Kosten ist für die beteiligten Parteien ­reglementiert. Für die Bezahlung der Honorare der Gutachter gibt es eine neue standesrechtliche Regelung. Der vorliegende Beitrag erläutert diese Regelung und zeigt deren Auswirkungen für FMH-Mitglieder.
Um den medizinischen Sachverhalt und damit die Frage der ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung zu ­klären, ist grundsätzlich ein medizinisches Gut­achten notwendig. Die FMH führt seit 1982 eine aus­sergerichtliche Gutachterstelle zur Begutachtung von vermu­teten ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzungen. Ist der angeschuldigte Arzt FMH-Mitglied, so ist er auf der Grundlage des Ärztekammerbeschlusses vom 24. Juni 1993 verpflichtet, sich auf eine FMH-Begutachtung ­einzulassen [2].

Leistungen der Berufshaftpflicht­versicherung im Schadenfall

Bei allfälligen Ersatzansprüchen eines Patienten an seine behandelnde Ärztin bestehen die Leistungen der Berufshaftpflichtversicherung einerseits aus einer Entschädigung berechtigter Ansprüche, andererseits auch aus der Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz).
Die Versicherung der Ärztin wird im Schadenfall abschätzen, ob sie für die Klärung des Sachverhalts ein medizinisches Gutachten als notwendig erachtet. Stimmt die Versicherung einer FMH-Begutachtung zur Klärung des Sachverhalts zu, wird auf der Grundlage der Berufshaftpflichtversicherungspolice eine Kostendeckung gegeben sein. Sei dies, da bei einer gutachterlichen Fehler- und Kausalitätsanerkennung die Kosten des Gutachtens Teil des Schadens bilden; oder sei dies im Rahmen des passiven Rechtsschutzes, d.h. zur Abwehr unberechtigter Ansprüche.

Gentlemen’s Agreement

Das «Gentlemen’s Agreement» besteht seit 37 Jahren zwischen der FMH und dem Schweizerischen Versicherungsverband (SVV). Versicherungen, die Mitglied des SVV sind, zahlen auf der Grundlage des «Gentlemen’s Agreement» die Honorare der Gutachter vorbehaltlos, d.h. unabhängig vom Ergebnis des Gutachtens und unabhängig davon, ob die Versicherung eine FMH-Begutachtung als notwendig erachtet.1

Fehlende Kostendeckung

Die Kostendeckung ist dann nicht garantiert, wenn der betroffene Versicherer nicht Mitglied des SVV ist und im konkreten Fall keine Kostengutsprache erteilt. ­Wegen fehlender Kostendeckung konnte die FMH-Gutachterstelle in der Vergangenheit kein Gutachten in Auftrag geben. Der Patientin steht es in solchen ­Fällen dann offen, auf eigene Kosten ein Privatgutachten in Auftrag zu geben oder den gerichtlichen Weg einzuschlagen. Wenn immer möglich sollten gericht­liche Verfahren aber vermieden werden, da diese ­geprägt sind von Beweisschwierigkeiten, die Parteien das ­Kostenrisiko tragen und aufgrund der langen ­Pro­zessdauer immer auch eine Negativbelastung darstellen.

Art. 35 Abs. 2 Standesordnung FMH

FMH-Mitglieder werden neu aufgrund des Ärztekammerbeschlusses vom 9. Mai 2019 vereinsrechtlich verpflichtet, die Honorare der Gutachter zu übernehmen, wenn ihre Berufshaftpflichtversicherung nicht Mitglied des SVV ist und im konkreten Fall eine Kostengutsprache verweigert:

Art. 35 Abs. 2 (neu) Standesordnung

«Arzt und Ärztin sind verpflichtet, sich auf eine Begutachtung der FMH-Gutachterstelle einzulassen. Sofern keine Kostengutsprache durch den Haftpflichtversicherer erfolgt, ist der Arzt oder die Ärztin verpflichtet, das Honorar des Gutachters des von der FMH-Gutachterstelle in Auftrag gegebenen Gutachtens zu übernehmen.»

Geringes Kostenrisiko für FMH-Mitglieder

Das Kostenrisiko für FMH-Mitglieder ist trotz der neuen standesrechtlichen Regelung gering. Die meisten Berufshaftpflichtversicherer sind Mitglied beim SVV und damit an das «Gentlemen’s Agreement» gebunden.2 Dem SVV sind rund 80 kleine und grosse, national und international tätige Versicherer angeschlossen[3].
Nicht alle Beanstandungen von Patienten führen zu eine­m FMH-Gutachten. Aussichtslose Fälle werden bereits durch die Patientenanwälte und Patientenanwältinnen sowie die Patientenstellen nicht weiterverfolgt. Zudem tritt die FMH-Gutachterstelle nur auf diejenigen Fälle ein, welche genügend Anhaltspunkte einer ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung zeigen.3
Zu erwähnen bleibt, dass FMH-Mitglieder zwar der Einlassungspflicht für eine FMH-Begutachtung unterstehen, die Parteien aber frei sind, sich auf eine andere Gutachterstelle zu einigen.

Inkrafttreten von Art. 35 Abs. 2 Standesordnung FMH – Übergangsfrist

Die neue Regelung von Art. 35 Abs. 2 Standesordnung FMH wird per 1. April 2020 in Kraft treten. Mit diesem Aufschub des Inkrafttretens wird eine Übergangsfrist gewährt. Diese erlaubt es Ihnen, entsprechende Abklärungen bei Ihrer Berufshaftpflichtversicherung zu tätigen und allenfalls Anpassungen im Versicherungsschutz vorzunehmen.

Berufshaftpflichtversicherung

Die FMH empfiehlt eine regelmässige Kontrolle Ihrer Haftpflichtversicherungspolice. Dabei stellen sich folgende Fragen:
• Haben Sie eine Versicherungssumme von mind. 10 Millionen Franken?
• Sind alle Ihre ärztlichen Tätigkeiten versichert?
• Haben Sie eine Nachversicherung bei Geschäftsaufgabe während der gesetzlichen Verjährungsfristen?
• Ist Ihre Berufshaftpflichtversicherung Mitglied beim SVV?
Eine Beratung erhalten Sie bei FMH Insurance Services [4].

Schlussfolgerung

Nicht alle Berufshaftpflichtversicherungen, die in der Schweiz tätig sind, sind Mitglied beim SVV, weshalb sie nicht an das «Gentlemen’s Agreement» gebunden sind. Diese Versicherungen prüfen zwar eine Kostenübernahme von Fall zu Fall, weigern sich aber erfahrungsgemäss bei einer Begutachtung, die Kosten vorbehaltlos zu übernehmen.
Besteht weder auf der Grundlage der Haftpflichtver­sicherungspolice eine Kostendeckung für das Gutach­terhonorar, noch ist die betroffene Berufshaftpflichtversicherung Mitglied beim SVV und damit nicht an das «Gentlemen’s Agreement» gebunden, kommt der neue Art. 35 Abs. 2 Standesordnung FMH zur Anwendung. Gemäss dieser Bestimmung ist der betroffene Arzt oder die betroffene Ärztin als FMH-Mitglied verpflichtet, das Honorar des Gutachters des von der FMH-Gutachterstelle in Auftrag gegebenen Gutachtens zu übernehmen.
Mit einer entsprechenden Versicherungslösung kann jedoch das Kostenrisiko auf die Versicherung abgewälzt werden.
Aussergerichtliche ­Gutachterstelle der FMH
Postfach 65
CH-3000 Bern 15
1 Vgl. Hartmann C. Neues Reglement der aussergerichtlichen FMH-Gutachterstelle. Schweiz Ärzteztg. 2019;100(38):1252–3.
2 Art. 35 Standesordnung FMH.
3 Vgl. die Übersicht der Mitglieder des SVV unter www.svv.ch/de/die-mitglieder-des-svv, besucht am 28.8.2019.
4 Vgl. www.fmhinsurance.ch, Roth Gygax & Partner AG, Moosstras­se 2, 3073 Gümligen.