1 Hayek FA. Der Weg zur Knechtschaft. 1. Neuauflage. Reinbek/München: Lau; 2014, (die Originalarbeit The Road to Serfdom erschien im Jahr 1944).
2 Bericht des Bundesrates vom 8. Dezember 2017 «Staat und Wettbewerb – Auswirkungen staatlich beherrschter Unternehmen auf die Wettbewerbsmärkte», S. 5f.
3 Vgl. zu sog. Wettbewerbsdienstleistungen in verschiedenen Sektoren beispielsweise die im Auftrag des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) von Polynomics erstellte Studie «Staat und Wettbewerb – Institutionelle und wettbewerbliche Aspekte bei kantonalen und kommunalen Unternehmen» vom 27. November 2017, dort etwa S. 34f., 45f. oder 59f.
4 Trümpler R, Herzog-Zwitter I. Staatliche Konkurrenzierung Privater mit spitalungebundenen ambulanten Leistungen. AJP. 2021;4:466ff.
5 Bei der Erhebung gingen von neun Spitälern keine Antworten ein, und drei Spitäler nahmen zwar an der Umfrage teil, machten aber inhaltlich keinerlei Aussagen. Bei solchen Spitälern konnte aber über eine einzelfallweise Recherche zumindest ein Teil ihres Angebots an spitalungebundenen ambulanten Leistungen eruiert werden. Für weitere Details der Untersuchung, vgl. Trümpler/Herzog-Zwitter, a.a.O., S. 468f.
6 Behandlungen für Nichtpflichtleistungen und ambulante Behandlungen unterliegen keiner Planungspflicht nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), demgemäss ist der ambulante Bereich der Gesundheitsversorgung nicht von einer staatlichen Gewährleistungsmentalität erfasst; vgl. dazu weitergehend Trümpler/Herzog-Zwitter, a.a.O. S. 471f.
7 Neben der Relevanz der in Art. 5 der Bundesverfassung statuierten rechtsstaatlichen Grundsätze ist auch das sog. Spezialitätsprinzip zu beachten. Wie das Legalitätsprinzip von Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung will Letzteres verhindern, dass öffentliche Unternehmen ihren angestammten Tätigkeitsbereich verlassen und sich neuen oder zusätzlichen Aufgaben zuwenden, deren Erfüllung demokratisch nur ungenügend abgestützt ist; vgl. Rhinow R, Schmid G, Biaggini G, Uhlmann F. Öffentliches Wirtschaftsrecht. 2. Aufl. Basel: Schulthess; 2011, § 18 Rz. 112. Ausführlich dazu Trümpler/Herzog-Zwitter, a.a.O. S. 472ff.
8 BGE 138 I 378, E. 6.2.2; BGE 143 II 425, E. 4.2.
9 Als Anschauungsbeispiel sei auf die Prozessgeschichten bzw. die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2018/227 vom 19. August 2018 und B 2018/225 vom 29. August 2019 hingewiesen.
10 Vgl. dazu Trümpler/Herzog-Zwitter, a.a.O., S. 472, mit weiteren Hinweisen und Verweisen u.a. auf BGE 138 I 378, E. 6.3.2 und BGE 143 II 425, E. 4.3.