FMH und SAMW überarbeiten die Richtlinien «Umgang mit Sterben und Tod»

Ärzteschaft und assistierter Suizid

FMH
Ausgabe
2021/44
DOI:
https://doi.org/10.4414/saez.2021.20257
Schweiz Ärzteztg. 2021;102(44):1436-1437

Affiliations
a Dr. med., Präsidentin FMH; b Prof. Dr. med., Präsident SAMW

Publiziert am 03.11.2021

Kernaufgabe medizin-ethischer Richtlinien ist es, Fachpersonen differenzierte und zugleich praxistaugliche Hilfestellungen für heikle Situationen zu geben, mit denen sie konfrontiert werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei der Erarbeitung solcher Richtlinien Kontroversen entstehen. Dies geschah 2018 bei den von der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) über­arbeiteten Richtlinien «Umgang mit Sterben und Tod» bezüglich des Unterkapitels über den assistierten Suizid (Suizidhilfe).
2004 hatte die SAMW die medizin-ethischen Richt­linien «Betreuung von Patientinnen und Patienten am Lebensende» veröffentlicht, die seither Teil der Standesordnung der FMH sind. Gut zehn Jahre später beauftragte die Zentrale Ethikkommission (ZEK) der SAMW eine Subkommission mit der Überarbeitung der Richtlinien. Dabei sollten Hilfestellungen zur Gesprächsführung mit Betroffenen und Angehörigen im Falle einer neu diagnostizierten Krankheit mit infauster Prognose ebenso dargestellt werden wie das Konzept des «Advance Care Planning» und der Umgang mit Sterbewünschen. Dem assistierten Suizid als besonders kontrovers diskutiertem Thema sollte ein eigenes Unterkapitel gewidmet werden.
Assistierter Suizid – ja oder nein? Medizin-ethische Richtlinien helfen bei der Entscheidungsfindung.
2018 verabschiedete die SAMW die revidierten Richt­linien. Die genannten Neuerungen wurden sowohl in der öffentlichen Vernehmlassung als auch von der Ärztekammer ausdrücklich begrüsst – allerdings mit der gewichtigen Ausnahme des Unterkapitels 6.2.1 zum assistierten Suizid, das zu kontroversen Diskussionen führte. In der Folge lehnte eine Mehrheit der Ärztekammer der FMH das neue Unterkapitel und die Aufnahme der überarbeiteten Richtlinien in die Standesordnung ab. So behielt die alte Fassung von 2004 standesrechtlich ihre Gültigkeit, als die neue Version von 2018 seitens der SAMW bereits in Kraft gesetzt worden war – ein unerfreulicher, der Sache nicht dienlicher Zustand.

Ein zu vager Begriff

Ärztekammer und FMH brachten seinerzeit vor allem die Sorge zum Ausdruck, dass der in der neuen Fassung der Richtlinien verwendete Begriff des «unerträglichen Leidens» zu unbestimmt und zu subjektiv sei. Dies könne, so die Befürchtung, einerseits zu einer Rechtsunsicherheit für die Ärzteschaft führen und andererseits wegen der Vagheit des Begriffes zu einer inflationären Ausweitung von Begehren nach einem assistierten Suizid.
Dadurch wiederum könne dieser unkritisch entproblematisiert werden und folglich in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen, der assistierte Suizid gehöre zu den genuin ärztlichen Aufgaben.
Eine gemeinsame Arbeitsgruppe mit Delegierten der SAMW/ZEK sowie des Zentralvorstandes und Rechtsdienstes der FMH hat sich in der Folge in mehreren Etappen differenziert mit dem Unterkapitel und den verwendeten Begriffen auseinandergesetzt. Konsens bestand dabei zu folgenden Grundsätzen:
1 Der assistierte Suizid ist heute eine gesellschaftliche Realität, mit der sich Ärztinnen und Ärzte gerade mit Blick auf ihr berufliches Selbstverständnis und auf die damit angesprochenen medizin-ethischen Fragen auseinandersetzen müssen.
2 Es obliegt stets der persönlichen Entscheidung des einzelnen Arztes beziehungsweise der Ärztin, ob er oder sie einen assistierten Suizid aktiv unterstützt oder nicht. Medizin-ethische Richtlinien sollen bei der Entscheidungsfindung helfen, können diese aber in keinem Fall ersetzen.
3 Der Umstand, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein ärztlich assistierter Suizid rechtlich erlaubt und ethisch vertretbar sein kann, ändert nichts daran, dass der assistierte Suizid eine Ausnahmesituation und nicht etwa eine genuin ärzt­liche Tätigkeit darstellt.
Die gemeinsame Arbeitsgruppe verabschiedete im September 2021 einstimmig das neu formulierte Unterkapitel zum assistierten Suizid. Die Richtlinien werden mit dem revidierten Unterkapitel im November 2021 dem Senat der SAMW zur Verabschiedung vorgelegt und im Frühjahr 2022 der Ärztekammer unterbreitet.
Die Präsidien der FMH und der SAMW sowie die weiteren, an der Überarbeitung beteiligten Fachpersonen sind überzeugt, dass der Text an Klarheit, Präzision sowie Praxistauglichkeit gewonnen hat, und hoffen auf eine gute Aufnahme. Ein wichtiges Ziel ist, den jetzigen Zustand mit zwei parallel gültigen, aber inhaltlich unterschiedlich akzentuierten Richtlinien zu überwinden und die revidierte Fassung als Ersatz für die Richtlinien aus dem Jahr 2004 in die Standesordnung der FMH zu integrieren.
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