Ausgewählte rechtliche Fragen zum Medikationsplan

Aktuell
Ausgabe
2023/04
DOI:
https://doi.org/10.4414/saez.2023.21458
Schweiz Ärzteztg. 2023;103(04):28-29

Affiliations
a Dr. iur., Juristin Abteilung Rechtsdienst FMH; b Dr. rer. biol. hum., Abteilungsleiter Digitalisierung / eHealth FMH

Publiziert am 25.01.2023

Recht Ärztinnen und Ärzte, die bei der Behandlung Medikationspläne zum Einsatz bringen, haben auch in diesem Zusammenhang die ärztlichen Sorgfalts-, Aufklärungs- und Dokumentationspflichten sowie datenschutzrechtliche Vorgaben wahrzunehmen.
Die Kommunikation über die Einnahme von Medikamenten ist mitentscheidend für den Erfolg der Arzneimitteltherapie. Patientinnen und Patienten, die über eine bessere Kommunikation mit der Ärztin oder dem Arzt, bessere Erklärungen zur Einnahme ihrer Medikamente und mehr Informationen zur Medikation berichten, zeigen eine bessere Therapieadhärenz [1]. Ein schriftlicher Medikationsplan kann dies unterstützen, sodass Patienten besser über ihre Therapie informiert sind. Er hilft den Patientinnen und Patienten bei der richtigen Einnahme beziehungsweise Anwendung ihrer Medikamente. Er enthält eine Übersicht über sämtliche einzunehmende verschreibungspflichtige und frei verkäufliche Arzneimittel mit Einnahmegrund, Dosierung und Einnahmehinweisen.
Auch zur Erfüllung der von Rechtsprechung, Gesetzgebung und Standesrecht vorgegebenen ärztlichen Aufklärungspflichten kann ein Medikationsplan unterstützend eingesetzt werden. Zusätzlich zu den allgemeinen ärztlichen Aufklärungspflichten informieren Ärzte ihre Patientinnen und Patienten, dass sie einen Medikationsplan erhalten können. Die Aufklärungspflicht und die Dokumentationspflicht bleibt immer bei der verschreibenden Ärztin oder dem verschreibenden Arzt.
Den Patientinnen und Patienten soll ein verständlicher Einnahmeplan zur Verfügung gestellt werden. Der Medikationsplan unterstützt sie bei der richtigen Anwendung ihrer Medikation. Die gute Lesbarkeit und Verständlichkeit ist unabdingbar.
Medikamente einnehmen nach Plan: Damit sind rechtliche Aspekte verbunden.
© Tibor ÄŽuriÅ¡ / Dreamstime

Die ärztlichen Pflichten

Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt hat basierend auf den ärztlichen Sorgfaltspflichten die Medikamentenabgabe vorzunehmen. Die Verschreibung von Medikamenten folgt dem Erstellen der therapeutischen Vereinbarung und ist der individuellen Situation der Patientin oder des Patienten anzupassen [2].
Ärztinnen und Ärzte haben die Informationen einzuholen beziehungsweise zu verifizieren, wenn ein Patient sie darüber informiert, dass weitere Ärzte involviert sind oder waren. Ärztinnen und Ärzte sollten bei der Erstellung des Medikationsplans auch nach Medikamenten oder weiteren Heilmitteln und Substanzen fragen, die die Patientin oder der Patient selbst einnimmt und die potenziell mit der aktuellen Medikation interagieren könnten. Die Verantwortung für die verschriebenen, auf dem Medikationsplan aufgeführten Arzneimittel liegt aber immer weiterhin bei der Ärztin oder dem Arzt, der die Medikamente verschrieben hat.
Sofern Ärztinnen und Ärzte den Patientinnen und Patienten einen Medikationsplan abgeben, sollten sie diese informieren, dass der Medikationsplan bei Arzt- und Apothekenbesuchen stets mitgeführt und vorgelegt werden sollte. Sie sind dazu zu motivieren, ihren Medikationsplan jeder Fachärztin und jedem Facharzt vorzulegen beziehungsweise beim Apotheken- und Krankenhausbesuch mitzunehmen. Es ist ratsam den Patientinnen und Patienten die Medikation inklusive der Einnahmehinweise anhand des Medikationsplans noch einmal zu erläutern und auf die Besonderheiten des Dokumentes hinzuweisen (Aufklärungspflicht).
Zusätzlich hat die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt Dokumentationspflichten wahrzunehmen. Aufzeichnungspflichtig sind aus medizinischer Sicht die für die ärztliche Behandlung wesentlichen medizinischen Fakten. Informationen zu Diagnosen, Probleme, Indikation zur Medikation und vor allem auch der Historienverlauf der Medikamentenabgabe sind für die Therapiesicherheit und im Sinne der Patientensicherheit zu dokumentieren. Relevant ist, wer was und wann eingetragen beziehungsweise verordnet hat. Die Nachvollziehbarkeit der einzelnen Behandlungsschritte einschliesslich die Zuordnung der Medikation der behandelnden Ärztin beziehungsweise des behandelnden Arztes ist ein wesentlicher Punkt.

Mitwirkungspflichten der Patienten

Patientinnen und Patienten haben gegenüber der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt ebenso die Pflicht, diese über eine allfällige Medikamentenabgabe von weiteren behandelnden Ärztinnen und Ärzten zu informieren. Der Erfolg des Medikationsplanes hängt erheblich davon ab, dass die Patientin beziehungsweise der Patient alle Arzneimittel inklusive der Selbstmedikation angibt und die Ärztin respektive den Arzt über allfällige Medikationsunverträglichkeiten informiert.

Datenschutzrechtliche Vorgaben

Grundsätzlich sind im Zusammenhang mit der Erstellung und Weitergabe von Medikationsplänen die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten und einzuhalten. Voraussetzung für die Nutzung des Medikationsplans ist, dass die Patientin oder der Patient in die Bearbeitung ihrer oder seiner Daten eingewilligt hat. Damit können die abgabeberechtigten Gesundheitsfachpersonen den Medikationsplan bearbeiten. Bei einem elektronischen Medikationsplan ist die Patientin oder der Patient darüber aufzuklären, wo die Daten gespeichert werden und in welcher Form diese bearbeitet werden. Ebenso ist über die relevanten datenschutzrechtlichen Vorgaben aufzuklären und die diesbezügliche Einwilligung einzuholen.

Wie die FMH hilft

Die FMH liefert Antworten zu ausgewählten rechtlichen Fragen beim Einsatz eines Medikationsplans. Das Dokument ist abrufbar unter: www.fmh.ch/themen/ehealth/
standards-interoperabilitaet.cfm#i149084.
1 Tarn DM, Heritage J, Paterniti DA, Hays RD, Kravitz RL, Wenger NS. Physician Communication When Prescribing New Medications. Arch Intern Med. 2006;166(17):1855–1862. doi:10.1001/archinte.166.17.1855
2 BGE 148 IV 39 Erw. 2.4.1.; Art. 26 Abs. 2 HMG; vgl. Art. 2 f. der Standesordnung der FMH.